Rz. 234

Die Kapitalerhöhung bedarf eines satzungsändernden Beschlusses der Gesellschafter. Er muss die Höhe der Kapitalveränderung und des neuen Stammkapitals festlegen sowie die Satzung ändern. Möglich ist die Setzung eines Rahmens der Kapitalerhöhung (z.B. "mindestens 20.000 EUR und höchstens 50.000 EUR"), dessen Ausfüllung insb. von der Bereitschaft zur Zeichnung des erhöhten Kapitals abhängt.[887] Der Erhöhungsbeschluss formuliert nicht mehr als einen Wunsch der Gesellschaft,[888] ihr Kapital zu erhöhen. Er begründet keine Pflicht zur Leistung von Einlagen. Gem. § 14 S. 3 GmbHG "bestimmt sich die Höhe der zu leistenden Einlage nach dem in der Übernahmeerklärung festgesetzten Nennbetrag des Geschäftsanteils". Neben dem Betrag der nominellen Erhöhung ist ggf. ein (auch statutarisch festsetzbares, vgl. Rdn 14, 34) Agio zu zahlen. Die Rspr. hält bei der Kapitalerhöhung gegen Einlagen neben neuen Geschäftsanteilen gem. § 55 Abs. 3 GmbHG eine Aufstockung der Nennbeträge der bestehenden Anteile für zulässig.[889] Volleinzahlung des Stammkapitals ist anders als nach § 182 Abs. 4 AktG grundsätzlich nicht Voraussetzung der Kapitalerhöhung.[890]

[887] RGZ 85, 207; Lutter/Hommelhoff/Bayer, § 55 Rn 9; nach überwiegender Meinung muss der Beschluss eine angemessene Frist (mE von nicht mehr als sechs Monaten) zur Zeichnung festlegen, vgl. einerseits Henssler/Strohn/Gummert, § 55 Rn 5; Hachenburg/Ulmer, § 55 Rn 13; Ulmer/Ulmer/Casper, § 55 Rn 20; Scholz/Tebben, § 55 Rn 19; aA Lutter, in: FS Schilling, 1973, S. 214; Baumbach/Hueck/Servatius, § 55 Rn 11.
[888] Lutter/Hommelhoff/Bayer, § 55 Rn 4.
[889] BGHZ 63, 116; BGH DB 1975, 44; OLG Hamm DB 1982, 945; OLG Celle NZG 2000, 148; Scholz/Priester/Tebben, § 55 Rn 24 f.
[890] Allg. Ansicht, RGZ 132, 397, vgl. Scholz/Priester/Tebben, § 55 Rn 16, anders aber bei Aufstockung bestehender Anteile (§ 55 Rn 25).

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