Entscheidungsstichwort (Thema)

Unternehmensnachfolge

 

Leitsatz (redaktionell)

Zur Frage, inwieweit die Übertragung von GmbH-Anteilen von einem Erbvertrag und einer darin bestimmten „Wohlverhaltensklausel” erfasst werden.

 

Normenkette

GmbHG § 55 Abs. 3, § 57h; BGB §§ 2038-2040

 

Verfahrensgang

LG Bückeburg (Urteil vom 10.11.1998; Aktenzeichen 2 O 288/98)

 

Tenor

Die Berufung gegen das am 10. November 1998 verkündete Urteil der 2. Zivilkammer des Landgerichts Bückeburg wird auf Kosten des Klägers zurückgewiesen.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Wert der Beschwer: unter 60.000 DM.

 

Tatbestand

Die Parteien sind Geschwister und Kinder der inzwischen verstorbenen A. und des Dr. A.. Diese gründeten im Jahre 1978 die Schulen Dr. A. GmbH (fortan: GmbH). Diese Gesellschaft ist Komplementärin der Staatlich anerkannten Schulen Dr. A. GmbH & Co. KG (fortan: KG). Das Stammkapital der GmbH betrug zunächst 20.000 DM, wovon die Eltern je 10.000 DM hielten. Am 9. Februar 1984 schlossen diese mit der Beklagten und ihrem weiteren Sohn Dr. W. A. einen Erbvertrag. Darin setzten sie sich gegenseitig zu Alleinerben ein unter Anordnung befreiter Vorerbschaft. Nacherben sollten zu gleichen Teilen die Parteien und Dr. W. A. sein. Der Erbvertrag enthält unter Nr. III u. a. folgende Bestimmung:

„Sollte eines unserer Kinder oder deren Abkömmlinge nach dem Tode des Erstversterbenden von uns den Pflichtteilsanspruch geltend machen, so entfällt die Nacherbeinsetzung; derjenige, der den Pflichtteilsanspruch geltend macht, ist auch nach dem Tode des Längstlebenden von uns auf den Pflichtteil gesetzt. Sein Erbteil wächst den übrigen Nacherben gleichmäßig an.

(Vorausvermächtnis). Dasselbe gilt, wenn eines unserer Kinder Ansprüche aus einer von uns … abgegebenen Erklärung geltend macht, die unserem in diesem Erbvertrag niedergelegten jetzigen Willen widerspricht.”

Unter Nr. V des Vertrages heißt es:

„Wir (sc. die Eltern) … schließen, und zwar jeder für sich selbst, als Vorausvermächtnis zu Gunsten eines jeden unserer Nacherben das Recht der Nacherben, die Auseinandersetzung des Nachlasses nach dem Tode des Vorerben zu verlangen, aus, und zwar insoweit, wie zum Nachlass gehören

  1. unsere Gesellschaftsanteile

  2. bebaute Grundstücke

Dieser Ausschluss des Auseinandersetzungsrechtes wird zu Gunsten des Erhalts der Staatlich anerkannten Schulen Dr. A. Gesellschaft mit beschränkter Haftung & Co. KG … angeordnet …”

Am 10. Februar 1994 erhöhten die Eltern das Stammkapital der GmbH auf 60.000 DM, wobei sie jeweils weitere 20.000 DM übernahmen. Ferner änderten sie den Gesellschaftsvertrag dahingehend, dass zur Bestellung und Abberufung eines Geschäftsführers nunmehr eine Mehrheit von 3/4 der stimmberechtigten Geschäftsanteile erforderlich ist. A. teilte ihren Geschäftsanteil am selben Tag in einen Anteil zu 10.000 DM und einen zu 20.000 DM auf und trat letzteren ebenfalls am 10. Februar 1994 der Beklagten ab.

In mehreren Verfahren machten die Beklagte und Dr. W. A. im Namen der Erbengemeinschaft Mietzinsansprüche gegen die KG für die Zeit ab 1980 geltend.

Der Kläger hat die Ansicht vertreten, die Beklagte dürfe ihre Stimmrechtsmacht aus dem ihr zu Lebzeiten übertragenen Geschäftsanteil nur im Rahmen eines einstimmigen Beschlusses der Gesellschafter der GmbH ausüben. Ferner stehe ihr an dem in dem Nachlass gefallenen Geschäftsanteil kein Stimmrecht zu.

Aus der in dem Erbvertrag enthaltenen „Wohlverhaltensklausel” und aus dem aus diesem Vertrag ersichtlichen Willen der Eltern, die Schulen zu erhalten, sei unter Berücksichtigung der Änderung des Gesellschaftsvertrages der GmbH vom 10. Februar 1984, wonach die Abberufung und die Bestellung eines Geschäftsführers von einer 3/4-Mehrheit abhängig sei, der Schluss zu ziehen, dass alle drei Geschwister gleich bedacht waren, also eine Majorisierung ausgeschlossen sein sollte.

Ein Stimmrecht der Beklagten hinsichtlich der zum Nachlass gehörenden Geschäftsanteile bestehe nicht, denn sie habe gegen die „Wohlverhaltensklausel” verstoßen, indem sie zusammen mit ihrem Bruder Mietzinsforderungen gegen die KG erhoben habe. Das widerspreche dem Willen der Eltern, die Schulen zu erhalten, weil dadurch die GmbH und die KG in die Gefahr eines Konkurses gebracht worden seien. Ferner habe die Beklagte gegen die „Wohlverhaltensklausel” verstoßen, indem sie in einer Gesellschafterversammlung am 29. September 1997 – vertreten durch Rechtsanwalt … S. als gemeinschaftlichen Vertreter der Miterben – für seine – des Klägers – Abberufung als Geschäftsführer und für die Bestellung von Herrn … G. als neuen Geschäftsführer gestimmt habe.

Die Beklagte hat die Ansicht vertreten, die (Feststellungs-)Klage sei unzulässig, weil der Kläger kein Feststellungsinteresse besitze. Er könne eine Leistungsklage erheben. Der Erbvertrag habe keine Bedeutung für die Erbschaft der Kinder. Er sei nur bedeutsam gewesen für die Zeit der Vorerbschaft.

Das Landgericht hat die Klage abgewiesen. Zur Begründung hat es im Wesentlichen ausgeführt, aus der Satzungsänderung betreffend di...

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