Rz. 235

Wenn die Einlage anders als in Geld erbracht werden kann, muss der Beschluss gem. § 56 Abs. 1 GmbHG den Gegenstand der Sacheinlage und den Nennbetrag des Geschäftsanteils festsetzen, auf die sich die Sacheinlage bezieht. Enthält der Beschluss solche Bestimmungen nicht, ist der Erhöhungsbetrag in Geld zu leisten. Es soll für die Sacheinlage genügen, dass zwar nicht der Erhöhungsbeschluss selbst die erforderliche Festsetzung enthält, aber vor Eintragung der Erhöhung in das Handelsregister, ggf. in unterschiedlichen Beschlüssen, eine insgesamt einheitliche und klare, den Anforderungen des § 56 Abs. 1 GmbHG entsprechende Beschlusslage besteht.[891] Bei der Beurkundung einer Barkapitalerhöhung muss der Notar über den Inhalt des Begriffs "Bareinlage" belehren – etwa in Hinblick auf die Fragen der verschleierten Sacheinlage und des Hin- und Herzahlens (vgl. Rdn 247 ff.).[892] Es verstößt gegen das Gleichbehandlungsgebot (§ 53a AktG analog), ohne besondere Gründe einzelnen Aktionären eine Sacheinlage, anderen nur die Bareinlage zu gestatten.[893] Nach zutreffender Mindermeinung ist ein Equity Swap zum Nennwert auch ohne Vollwertigkeitsprüfung zulässig.[894]

[891] OLG Brandenburg GmbHR 2007, 711; bestätigt durch (Hinweis-)Beschl. des BGH DB 2008, 286.
[892] OLG Naumburg GmbHR 2010, 534.
[893] KG ZIP 2010, 1849, 1851 f. (zur Aktiengesellschaft).
[894] Vgl. Cahn/Simon/Theiselmann, DB 2010, 1629; dagegen (in einer Variante der h.M.) Priester, DB 2010, 1445; BGHZ 110, 47, 61 (IBH/Lemmerz).

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