Rz. 247

Die Rspr. unterstellte seit langem ohne (ausdrückliche) gesetzliche Grundlage eine verdeckte (oder "verschleierte") Sacheinlage, wenn bei einer Barkapitalerhöhung die Beteiligten die formellen Sacheinlagevorschriften dadurch umgehen, dass sie in sachlichem Zusammenhang mit der Barkapitalerhöhung (aufgrund nachgewiesener oder vermuteter Absprachen) Transaktionen vornehmen, durch die der eingezahlte Barbetrag von der Gesellschaft an den Zeichner zurückfließt. Die Richtigkeit der Konstruktion ist nicht zuletzt aus europarechtlichen Gründen[945] sehr zweifelhaft.[946]

[945] Die unmittelbar bei der AG und mE entspr. bei der GmbH gelten.
[946] Bei der AG Unvereinbarkeit mit der 2. (Kapital-)Richtlinie der EG Knobbe-Keuk, DB 1990, 2573, 2582 f.; Meilicke, Verschleierte Sacheinlage, S. 97 ff.; Tesauro, ZIP 1992, 1036; Schöpflin, GmbHR 2003, 57; vgl. auch Tesauro, FS W. Meilicke, S. 697 ff.; aA BGHZ 110, 47, 68 ff. – Lemmerz; BGHZ 118, 83, 93 ff. – BuM; BGHZ 132, 133.

Das ist nur ein Ausschnitt aus dem Produkt Deutsches Anwalt Office Premium. Sie wollen mehr?

Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen


Meistgelesene beiträge