Rz. 247
Die Rspr. unterstellte seit langem ohne (ausdrückliche) gesetzliche Grundlage eine verdeckte (oder "verschleierte") Sacheinlage, wenn bei einer Barkapitalerhöhung die Beteiligten die formellen Sacheinlagevorschriften dadurch umgehen, dass sie in sachlichem Zusammenhang mit der Barkapitalerhöhung (aufgrund nachgewiesener oder vermuteter Absprachen) Transaktionen vornehmen, durch die der eingezahlte Barbetrag von der Gesellschaft an den Zeichner zurückfließt. Die Richtigkeit der Konstruktion ist nicht zuletzt aus europarechtlichen Gründen[945] sehr zweifelhaft.[946]
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