Entscheidungsstichwort (Thema)

Befugnis zur Ersetzung der Bar- durch eine Sacheinlage

 

Normenkette

AktG §§ 20, 53a, 57, 62, 131, 182, 246a

 

Tenor

1. Die Anträge werden zurückgewiesen.

2. Die Antragsgegnerin zu 2) trägt von den Gerichtskosten und den außergerichtlichen Kosten der Antragstellerin 25 % und ihre eigenen außergerichtlichen Kosten. Im Übrigen trägt die Antragstellerin die Kosten des Verfahrens.

3. Der Wert des Verfahrensgegenstandes beträgt 25.000 EUR.

 

Gründe

I. Die Antragstellerin begehrt die Feststellung, dass die bisher noch nicht verbundenen Anfechtungs- und Nichtigkeitsklagen der Antragsgegner vor dem LG Berlin zu 104 O 7/10, 104 O 8/10, 104 O 13/10 und 104 O 30/10 gegen den Beschluss der Hauptversammlung der Antragstellerin vom 14./15.12.2009 zum Tagesordnungspunkt 5 über die Erhöhung des Grundkapitals der Antragstellerin um bis zu 20.000.000 EUR mit Ersetzungsbefugnis der Aktionäre ... und ..., auf den im Einzelnen verwiesen wird (Anlage CC 22, dort S. 33-34, Bd. 1 Bl. 142-143 d.A.), der Eintragung dieses Beschlusses im Handelsregister nicht entgegenstehen und Mängel dieses Hauptversammlungsbeschlusses die Wirkung der Eintragung unberührt lassen.

Die Antragstellerin ist eine nicht börsennotierte Aktiengesellschaft mit knapp 700 Aktionären; ihr Sitz ist Berlin. Im Übrigen wird wegen ihrer Satzung auf die Anlage CC34 verwiesen. Das Grundkapital der Antragstellerin betrug bis zur Hauptversammlung vom 31.8.2009 20.437.181 EUR und ist in ebenso viele Namensaktien ohne Nennwert eingeteilt. An diesem Grundkapital sind der Antragsgegner zu 1) mit 4.000 Aktien, die Antragsgegnerin zu 2) mit 100.000 Aktien, die Antragsgegnerin zu 3) mit 732.568 Aktien und die Antragsgegnerin zu 4) mit 810.000 Aktien beteiligt; die Antragsgegner haben diese Beteiligungen sämtlich seit Bekanntmachung der Einberufung gehalten. Weiter sind an der Antragstellerin u.a. die Aktionäre ... GmbH & Co KG (...) mit 2.083.334 Aktien (10,19 %) und ... GmbH (...) mit 4.473.086 Aktien (21,89 %) beteiligt.

Die festgestellten und testierten Jahres- und Konzernabschlüsse der Antragstellerin für das Jahr 2008, auf die verwiesen wird (Anlagen CC2 und CC3), weisen - unter Korrektur der Bilanzansätze der vorangegangenen Jahre - einen nicht durch Eigenkapital gedeckten Fehlbetrag von 17,2 Mio. EUR sowie einen Jahresfehlbetrag von 88,8 Mio. EUR und Bankverbindlichkeiten von 82,1 Mio. EUR aus. Nach dem Nachtragsbericht zum Lagebericht der Antragstellerin für 2008 hatte der Vorstand der Antragsgegnerin zu 3) in seiner Eigenschaft als damaliger Vorstandsvorsitzender der Antragstellerin deren Aufsichtsrat am 10.12.2008 unterrichtet, dass zwei Banken Ende 2008 die Prolongation kurzfristiger Kreditlinien abgelehnt hatten. Die ... AG Wirtschaftsprüfungsgesellschaft erstellte am 9.8.2009 ein Sanierungskonzept, auf das verwiesen wird (Anlage CC6) und das unter der Prämisse der Umsetzung der vorgesehenen Sanierungsmaßnahmen mit einer positiven Fortführungsprognose abschließt. Die Antragstellerin schloss am 28.8.2009 mit der ... GmbH, der ... KG, der ... AG, der .../..., der ... AG, der ... und der ... Bank unter Vereinbarung strenger Vertraulichkeit eine Sanierungsvereinbarung, auf die ebenfalls verwiesen wird (Anlage CC7): Unter anderem verzichteten die kreditgewährenden Banken hierin auf Kreditforderungen von insgesamt 26,5 Mio. EUR (Verzicht I) und auf weitere 27,3 Mio. EUR zum 31.12.2011 (Verzicht II), im Gegenzug verpflichtete sich die Antragstellerin zu einer Kapitalherabsetzung im Verhältnis 4:1, einer ersten Kapitalerhöhung um bis zu 10 Mio. EUR und einer zweiten Kapitalerhöhung um weitere bis zu 20.000.000 EUR, die Gegenstand des angefochtenen Hauptversammlungsbeschlusses zu TOP 5 vom 14./15.12.2009 ist, dessen Freigabe die Antragstellerin vorliegend begehrt. Die Sanierungsvereinbarung steht u.a. unter der auflösenden Bedingung, dass die zweite Kapitalerhöhung mit einer Barkomponente von 7,5 Mio. EUR bis zum 31.3.2011 im Handelregister eingetragen wird (Anlage CC 7, dort Anlagen 3.9-2 und 5.6-2).

Nach unwidersprochenem, durch eidesstattliche Versicherung ihrer Syndikusanwältin ... vom 17.5.2010 glaubhaft gemachtem Vorbringen der Antragstellerin sind von der beschlossenen Kapitalerhöhung bis zum 17.5.2010 mindestens 10 Mio. EUR gezeichnet worden.

Mit Beschl. v. 12.3.2010 - 14 Akt 1/09 -, auf den verwiesen wird (Bd. 1 Bl. 91 bis 109 d.A.), hat der erkennende Senat die zur Umsetzung der vorbezeichneten Sanierungsvereinbarung auf der außerordentlichen Hauptversammlung vom 31.8.2009 beschlossenen ersten Kapitalmaßnahmen zur Eintragung im Handelsregister freigegeben.

Die Antragstellerin hat mit Veröffentlichung im elektronischen Bundesanzeiger vom 6.11.2009 zur ordentlichen Hauptversammlung vom 14./15.12.2009 u.a. mit dem Hinweis eingeladen, dass zur Teilnahme an der Versammlung nach § 21 Abs. 1 der Satzung diejenigen Aktionäre berechtigt sind, die sich hierzu schriftlich oder per Telefax angemeldet haben, und Stimmrechtsvollmachten schriftlich zu erteilen si...

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