Rz. 154

 

Hinweis

Siehe auch § 2 Rdn 956 ff., § 3 Rdn 12 ff.

1. Befristung

 

Rz. 155

Für eine Rente ist (auch im Urteil) eine zeitliche Grenze festzusetzen.[126] Diese Grenze kann auf einen bestimmten Kalendertag (z.B. das Ende desjenigen Monats, in dem der Geschädigte sein 63. Lebensjahr vollendet), aber auch (z.B. bei lebenslang anhaltenden vermehrten Bedürfnissen oder Schmerzensgeld­renten) "bis zu seinem Tode" festgelegt sein.

 

Rz. 156

Die Rente ist der Höhe nach zu staffeln und in einzelne Zeitabschnitte zu unterteilen, wenn sich künftige Änderungen bereits absehen lassen. Dies kann z.B. das Erreichen des Rentenalters sein,[127] das Bestehen einer künftigen Schadenminderungspflicht, das altersbedingte Nachlassen der Arbeitskraft (auch im Bereich der Haushaltsführung), die Verringerung der Mithilfepflicht eines Kindes wegen Besuchs einer höheren Schule, der Wegfall der Erwerbstätigkeit nach Verheiratung oder der Fortfall weiterer Ersatzberechtigter (weitere Beispiele siehe Rdn 164, 567).

[126] BGH v. 27.1.2004 – VI ZR 342/02 – DAR 2004, 346 = FamRZ 2004, 777 = IVH 2004, 117 (nur Ls.) = MDR 2004, 810 (nur Ls.) = NJW-RR 2004, 821 = NZV 2004, 291 = r+s 2004, 342 = SP 2004, 190 = SVR 2004, 339 (Anm. Luckey) = VersR 2004, 653 = VRS 106, 413 = zfs 2004, 260; RG v. 20.4.1931 – 492/30 VI – JW 1932, 787. Jahnke, Der Verdienstausfall im Schadenersatzrecht, 4. Aufl. 2015, § 13 Rn 21.
[127] BGH v. 27.1.2004 – VI ZR 342/02 – DAR 2004, 346 = FamRZ 2004, 777 = IVH 2004, 117 (nur Ls.) = MDR 2004, 810 (nur Ls.) = NJW-RR 2004, 821 = NZV 2004, 291 = r+s 2004, 342 = SP 2004, 190 = SVR 2004, 339 (Anm. Luckey) = VersR 2004, 653 = VRS 106, 413 = zfs 2004, 260 (Für die Höhe der Geldrente aus § 844 Abs. 2 BGB ist das fiktive Nettoeinkommen des Getöteten nur bis zu seinem voraussichtlichen Ausscheiden aus dem Erwerbsleben – bei einem nicht selbstständig Tätigen im Ausgangspunkt bis zum 65. Lebensjahr – maßgeblich).

2. § 760 ZPO

 

Rz. 157

 

Hinweis

Siehe auch § 3 Rdn 94 ff.

 

Rz. 158

 

§ 760 BGB – Vorauszahlung

(1) Die Leibrente ist im Voraus zu entrichten.
(2) Eine Geldrente ist für drei Monate vorauszuzahlen; bei einer anderen Rente bestimmt sich der Zeitabschnitt, für den sie im Voraus zu entrichten ist, nach der Beschaffenheit und dem Zwecke der Rente.
(3) Hat der Gläubiger den Beginn des Zeitabschnitts erlebt, für den die Rente im voraus zu entrichten ist, so gebührt ihm der volle auf den Zeitabschnitt entfallende Betrag.
 

Rz. 159

Der Rentenanspruch aus § 843 BGB ist kein Unterhaltsanspruch, sondern ein Schadenersatzanspruch. Damit gelten die Vorschriften über den Unterhaltsanspruch nicht (u.a. nicht §§ 1612 Abs. 2 BGB, 1613 BGB sowie § 323 Abs. 3 S. 2 ZPO).

 

Rz. 160

Gemäß § 843 Abs. 2 BGB findet § 760 BGB Anwendung. Schadenersatzrenten sind daher drei Monate im Voraus zu zahlen. Die vierteljährliche Vorschusspflicht startet mit dem Beginn der Zahlungspflicht und nicht erst mit dem Kalenderquartal.[128]

 

Rz. 161

Hat der Geschädigte den Beginn des Quartals erlebt, für das die Rente im Voraus zu zahlen ist, kann bei dessen späterem Versterben während des Quartals nichts zurückgefordert werden (§ 760 Abs. 2 BGB).

[128] Verlangt ein Kläger monatliche Zahlungen, ohne die gesetzlich vorgesehene Zahlungsweise zu erwähnen, darf das Gericht nicht auf eine vierteljährlich vorschüssige Zahlungspflicht tenorieren (ne [eat iudex] ultra petita partium, § 308 ZPO).

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