Rz. 154
1. Befristung
Rz. 155
Für eine Rente ist (auch im Urteil) eine zeitliche Grenze festzusetzen.[126] Diese Grenze kann auf einen bestimmten Kalendertag (z.B. das Ende desjenigen Monats, in dem der Geschädigte sein 63. Lebensjahr vollendet), aber auch (z.B. bei lebenslang anhaltenden vermehrten Bedürfnissen oder Schmerzensgeldrenten) "bis zu seinem Tode" festgelegt sein.
Rz. 156
Die Rente ist der Höhe nach zu staffeln und in einzelne Zeitabschnitte zu unterteilen, wenn sich künftige Änderungen bereits absehen lassen. Dies kann z.B. das Erreichen des Rentenalters sein,[127] das Bestehen einer künftigen Schadenminderungspflicht, das altersbedingte Nachlassen der Arbeitskraft (auch im Bereich der Haushaltsführung), die Verringerung der Mithilfepflicht eines Kindes wegen Besuchs einer höheren Schule, der Wegfall der Erwerbstätigkeit nach Verheiratung oder der Fortfall weiterer Ersatzberechtigter (weitere Beispiele siehe Rdn 164, 567).
2. § 760 ZPO
Rz. 157
Hinweis
Siehe auch § 3 Rdn 94 ff.
Rz. 158
§ 760 BGB – Vorauszahlung
(1) | Die Leibrente ist im Voraus zu entrichten. |
(2) | Eine Geldrente ist für drei Monate vorauszuzahlen; bei einer anderen Rente bestimmt sich der Zeitabschnitt, für den sie im Voraus zu entrichten ist, nach der Beschaffenheit und dem Zwecke der Rente. |
(3) | Hat der Gläubiger den Beginn des Zeitabschnitts erlebt, für den die Rente im voraus zu entrichten ist, so gebührt ihm der volle auf den Zeitabschnitt entfallende Betrag. |
Rz. 159
Der Rentenanspruch aus § 843 BGB ist kein Unterhaltsanspruch, sondern ein Schadenersatzanspruch. Damit gelten die Vorschriften über den Unterhaltsanspruch nicht (u.a. nicht §§ 1612 Abs. 2 BGB, 1613 BGB sowie § 323 Abs. 3 S. 2 ZPO).
Rz. 160
Gemäß § 843 Abs. 2 BGB findet § 760 BGB Anwendung. Schadenersatzrenten sind daher drei Monate im Voraus zu zahlen. Die vierteljährliche Vorschusspflicht startet mit dem Beginn der Zahlungspflicht und nicht erst mit dem Kalenderquartal.[128]
Rz. 161
Hat der Geschädigte den Beginn des Quartals erlebt, für das die Rente im Voraus zu zahlen ist, kann bei dessen späterem Versterben während des Quartals nichts zurückgefordert werden (§ 760 Abs. 2 BGB).
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