Rz. 93

 

Hinweis

Siehe auch § 1 Rdn 157 ff.

 

Rz. 94

 

§ 760 BGB – Vorauszahlung

(1) Die Leibrente ist im Voraus zu entrichten.
(2) Eine Geldrente ist für drei Monate vorauszuzahlen; bei einer anderen Rente bestimmt sich der Zeitabschnitt, für den sie im Voraus zu entrichten ist, nach der Beschaffenheit und dem Zwecke der Rente.
(3) Hat der Gläubiger den Beginn des Zeitabschnitts erlebt, für den die Rente im voraus zu entrichten ist, so gebührt ihm der volle auf den Zeitabschnitt entfallende Betrag.
 

§ 843 BGB – Geldrente oder Kapitalabfindung

(1) Wird infolge einer Verletzung des Körpers oder der Gesundheit die Erwerbsfähigkeit des Verletzten aufgehoben oder gemindert oder tritt eine Vermehrung seiner Bedürfnisse ein, so ist dem Verletzten durch Entrichtung einer Geldrente Schadensersatz zu leisten.
(2)

1Auf die Rente finden die Vorschriften des § 760 Anwendung.

2Ob, in welcher Art und für welchen Betrag der Ersatzpflichtige Sicherheit zu leisten hat, bestimmt sich nach den Umständen.

 

Rz. 95

Nach § 843 Abs. 2 BGB findet § 760 BGB Anwendung: Schadenersatzrenten sind danach drei Monate im Voraus zu zahlen.

 

Rz. 96

Die vierteljährliche Vorschusspflicht startet mit dem Beginn der Zahlungspflicht und nicht erst mit dem Kalenderquartal.[105] Der vom Schuldner einzuhaltende Zahlungsrhythmus beginnt aber erst mit dem anspruchsbegründenden Ereignis und nicht schon mit dem vor dem Unfallgeschehen liegenden Monatsersten des Unfallmonats.[106]

 

Rz. 97

Hat der Geschädigte den Beginn des Quartals erlebt, für das die Rente im Voraus zu zahlen ist, kann nichts zurückgefordert werden (§ 760 Abs. 2 BGB).

 

Rz. 98

§ 760 BGB gilt jedoch nicht zugunsten von Drittleistungsträgern, da diese ihre Leistungen nicht dreimonatlich im Voraus[107] erbringen und daher ein Forderungsübergang schon nicht erfolgte (fehlende zeitliche Kongruenz).

[105] Verlangt ein Kläger monatliche Zahlungen, ohne die gesetzlich vorgesehene Zahlungsweise zu erwähnen, darf das Gericht nicht auf eine vierteljährlich vorschüssige Zahlungspflicht tenorieren (ne [eat iudex] ultra petita partium; § 308 ZPO).
[106] BGH v. 12.1.2016 – VI ZR 491/14 – MDR 2016, 461 = NJW-RR 2016, 793 = openJur 2016, 502 r+s 2016, 205 = SP 2016, 260 = VersR 2016, 415 = zfs 2016, 440.
[107] Vorgesehen ist häufig die monatlich nachschüssige Auszahlung (vgl. § 337 Abs. 2 SGB III, § 118 Abs. 1 S. 1 SGB VI, § 96 Abs. 1 S. 1 SGB VII, § 614 S. 1 BGB). Eher selten existiert eine vorschüssige Zahlungspflicht (siehe § 41 Abs. 1 S. 4 SGB II, § 66 Abs. 1 S. 1 BVG).

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