Rz. 954
Hinweis
Siehe ergänzend § 3 Rdn 165 ff.
Rz. 955
Ein Vergleich zum Erwerbsschadenersatz kann, wenn der Vergleich keine Altersgrenze beinhaltet, seine Geschäftsgrundlage spätestens mit dem 65. Lebensjahr verlieren, wenn die Parteien bei Vergleichsschluss davon ausgingen, dass der damals Arbeitslose nach unterstellter Beendigung der Arbeitslosigkeit als Nicht-Selbstständiger tätig geworden wäre.[828]
Rz. 956
Der Prozessvergleich über eine Rente kann nach § 323a ZPO mit der Abänderungsklage angepasst werden, wobei auch eine Abänderung für die Vergangenheit möglich ist[829] (zur Anpassung siehe Rdn 1098 ff.). Eine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand analog § 230 ZPO entfällt bei Versäumung eines Vergleichswiderrufes.[830] Trotz Vergleiches mit dem regulierenden Haftpflichtversicherer soll eine Abänderungsklage gegen den versicherten Schädiger möglich sein, da einem Prozessvergleich die in § 124 VVG (§ 3 Nr. 8 PflVG a.F.) zuerkannte Wirkung einer rechtskräftigen Feststellung nicht zukomme.[831]
Rz. 957
Soweit z.B. Erwerbsschaden oder vermehrte Bedürfnisse des Geschädigten infolge einer bereits vorhandenen Erkrankung oder Disposition auch ohne das schadenstiftende Ereignis zu einem bestimmten Zeitpunkt ganz oder teilweise eingetreten wären, ist dies in die Prognose des gewöhnlichen Laufs der Dinge, wie sie sich ohne das Schadensereignis entwickelt hätten, einzubeziehen (siehe § 1 Rdn 316 ff., Rdn 373 ff.).
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