Rz. 164
Eine Rente kann bei wesentlicher Änderung der Verhältnisse abgeändert werden (§ 323 ZPO). Es muss sich um eine wesentliche Veränderung handeln, die zur Abweichung von mindestens 10 % des monatlichen Rentenbetrages führt.[129]
Rz. 165
Nicht nur der Anspruchsberechtigte, sondern auch der Ersatzverpflichtete können bei Veränderung der Verhältnisse Abänderung verlangen. Die Abänderung kann einerseits nach oben (regelmäßig auf Veranlassung des Ersatzberechtigten), andererseits aber auch nach unten (i.d.R. auf Verlangen des Ersatzpflichtigen) erfolgen.
Rz. 166
Auf Seiten des Geschädigten kommen als Veränderungsumstände z.B. die Verschlimmerung des Körperschadens, die Erhöhung des hypothetischen Verdienstes oder der Lebenshaltungskosten in Betracht. Auf Seiten des Ersatzverpflichteten sind z.B. unfallfremde Erkrankungen, Besserung des Gesundheitszustandes,[130] Konkurs des früheren Arbeitgebers, verbesserte Erwerbsmöglichkeiten und/oder veränderte Familienverhältnisse[131] (wie Wiederverheiratung) zu bedenken.
Rz. 167
Auch Rentenvergleiche (siehe § 323a ZPO) sind grundsätzlich wegen Wegfalls der Geschäftsgrundlage einer Anpassung zugänglich.[132] Auch ihre Kündigung ist möglich.[133]
Rz. 168
Eine Abänderung erfolgt nur zukünftig, gerechnet ab Klageerhebung (§ 323 Abs. 3 S. 1 ZPO).
Rz. 169
Die Verurteilung zu einer dynamische Rente ist unzulässig (siehe § 2 Rdn 974 ff. u.a.). Dem notwendigen Schutz bei eintretenden Veränderungen dient die Abänderungsklage (§ 323 ZPO).
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