Rz. 565

 

Hinweis

Siehe ergänzend Rdn 545 ff.

 

Rz. 566

Sind z.B. die Ansprüche mehrerer Hinterbliebener zu kapitalisieren, ist mit Differenzfaktoren den veränderten Unterhaltsverpflichtungen Rechnung zu tragen (sog. "Schadenharfe").

 

Rz. 567

 

Beispiel 1.18

(Beispiel mit vereinfachter Berechnung)

Der aufgrund eines Schadenereignisses verstorbene Ehegatte V (zum Todeszeitpunkt 45 Jahre, Nettoeinkommen 2.500 EUR) hinterlässt seine Witwe F (5 Jahre jünger [zum Todeszeitpunkt des Ehemannes 40 Jahre], ohne eigenes Einkommen) sowie zwei Kinder (Sohn S, 10 Jahre, und Tochter T, 15 Jahre alt). Leistungen von Sozialversicherern sind nicht vorhanden.

Beachte:

Die Unterhaltsquoten und -beträge wurden bei dieser vereinfachten Darstellung nicht, wie vielleicht geboten,[461] korrigiert.[462]

Zum Stichtag siehe Rdn 253 f.

 
Faktoren (Zinsfuß 5,0 %) Jahre ab heute Rechenfaktor
Tabelle verbundene Leben[463] lebenslang 15,33
temporäre Leibrente[464] bis 65. Lebensjahr 12,31
Zeittabelle (§ 6 Rdn 23) 16 Jahre 10,84
5 Jahre 4,33

 

Berechnung: (mit auf 2 Kommastellen gerundeten Faktoren)

Für eine Abfindung ergeben sich, nach einer Zerlegung in vier Zeitabschnitte, folgende Beträge:[465]

 
1. Bis zum Ende der Unterhaltspflicht des V gegenüber seiner Tochter T (Ende der Lehre mit dem 20. Lebensjahr):
  → noch 5 Jahre ab "heute"[466] (Zeittabelle:[467] 5 Jahre, Zinsfuß 5,0 %)
  – Witwe F: 35 % von 2.500 EUR * 12 * KF 4,33 = 45.465,00 EUR
  – Sohn S: 15 % von 2.500 EUR * 12 * KF 4,33 = 19.485,00 EUR
  – Tochter T: 15 % von 2.500 EUR * 12 * KF 4,33 = 19.485,00 EUR
 
2. Bis Ende der Unterhaltspflicht gegenüber Sohn S (Ende des Studiums mit 26 Jahren):
  → noch 16 Jahre ab "heute" (Zeittabelle: 16 Jahre, Zinsfuß 5,0 %), allerdings zu kürzen um die bereits zu 1. berücksichtigten ersten 5 Jahre (Differenzfaktor):
  – Witwe F: 40 % von 2.500 EUR * 12 * KF (10,84 - 4,33) 6,51 = 78.120,00 EUR
  – Sohn S: 20 % von 2.500 EUR * 12 * KF (10,84 - 4,33) 6,51 = 39.060,00 EUR
 
3. Bis zum Ende der Unterhaltsberechtigung der Witwe F (Berechnung zur Vereinfachung ohne Wiederverheiratung und Mitarbeitspflicht)
  a.

und zwar zunächst bis zum Ende des Erwerbslebens des Unterhaltsverpflichteten V (Mann 45 Jahre, bis 65. Lebensjahr: 12,31),

gekürzt um die zu 1. und 2. bereits berücksichtigten Zeiträume:
    – Witwe F: 50 % von 2.500 EUR * 12 * KF (12,31 - 10,84) 1,47 = 22.050,00 EUR
  b.

Nach Veränderung der Einkommensverhältnisse mit dem Eintritt ins Pensionsalter (Nettoeinkommen: 1.200 EUR; F hat keine eigenen Renteneinkünfte) bis zum Tod des V (fiktiv) bzw. der F (verbundene Leben, Mann 5 Jahre älter: 15,33),

gekürzt um die zu 1., 2. und 3.a. bereits berücksichtigten Zeiträume:
    – Witwe F: 50 % von 1.200 EUR * 12 * KF (15,33 - 12,31) 3,02 = 21.744,00 EUR

Es erhalten damit:

 
Witwe F: 45.465,00 EUR Sohn S: 19.485,00 EUR Tochter T: 19.485,00 EUR
  78.120,00 EUR   39.060,00 EUR    
  22.050,00 EUR        
  21.744,00 EUR        
Summe: 167.379,00 EUR   58.545,00 EUR   19.485,00 EUR
[461] Siehe dazu Jahnke, Unfalltod und Schadenersatz, 2. Aufl. 2012, § 6 Rn 313 ff.; Küppersbusch/Höher, Ersatzansprüche bei Personenschaden, 12. Aufl. 2016, Rn 343 ff.
[462] Bei langen Zeiträumen kann man zur Vereinfachung der Berechnung einen (über den zu kapitalisierenden Zeitraum) gemittelten Betrag zugrunde legen.
[463] Küppersbusch/Höher, Ersatzansprüche bei Personenschaden, 12. Aufl. 2016, Tabelle II/18 (Mann 45 Jahre, Mann 5 Jahre älter als Frau).
[464] Küppersbusch/Höher, Ersatzansprüche bei Personenschaden, 12. Aufl. 2016, Tabelle I/4 (Temporäre Leibrente bis 65. Lebensjahr, Mann 45 Jahre).
[465] Die Addition der vier Differenzfaktoren (4,33 + 6,51 + 1,47 + 3,02) entspricht dem zuletzt benutzten Kapitalisierungsfaktor (= 15,33). Da sich die Werte mit Ausscheiden einzelner Unterhaltsberechtigter verändern, muss der gesamte Zeitraum in Teil-Zeiträume mit den dann jeweils zugehörigen Kapitalisierungsfaktoren zerlegt werden. Falsch wäre es, einfach nur die Teil-Kapitalisierungsfaktoren für jede Person zu addieren und dann einen herausgegriffenen Wert damit für den gesamten Zeitraum zu multiplizieren.
[466] "Heute" ist gleichbedeutend mit dem "Tag der Abfindung".
[467] Bei korrekter Betrachtung müsste man eine Kapitalisierungstabelle nehmen, welche die Vorversterblichkeit der T mitberücksichtigt. Dieses kann aber bei den hier in Rede stehenden relativ kurzen Zeiträumen in der Praxis missachtet werden, da sich die Differenzen nur in Nachkommastellen – wie § 6 Rdn 88 ff. dokumentieren – unterscheiden.

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