Rz. 12
Rz. 13
Aus dem Klageantrag muss deutlich hervorgehen, ob der Geschädigte Rente oder Kapitalabfindung begehrt.[14]
Rz. 14
Höhe und Dauer der Rente muss der Kläger nicht bestimmt beziffern. Es genügt i.d.R., wenn der Kläger nach ausreichendem Tatsachenvortrag Höhe und Dauer ins richterliche Ermessen stellt.[15]
Rz. 15
Die Bindungswirkung eines Urteils (Grund- und Teilurteil) ergibt sich aus § 318 ZPO.[16] Ihr Umfang richtet sich danach, worüber das Gericht wirklich entschieden hat; dies ist durch Auslegung von Urteilsformel und Entscheidungsgründen zu ermitteln.[17] Eine Bindung an Tatbestand und Entscheidungsgründe tritt insoweit ein, als sie den festgestellten Anspruch kennzeichnen, mithin dessen Inhalt bestimmen.[18] Das Zwischenurteil über den Grund (§ 304 ZPO) hat für das Betragsverfahren Bindungswirkung, soweit es den Klageanspruch bejaht hat und dessen Höhe durch den anerkannten Klagegrund gerechtfertigt ist.[19] Es legt fest, auf welcher Grundlage das Betragsverfahren aufzubauen hat und welche Umstände bereits – für die Parteien bindend – abschließend im Grundverfahren geklärt sind.[20]
BGH v. 21.2.1994 – II ZB 13/93 – DB 1994, 2133 = MDR 1994, 1035 = NJW 1994, 1222 = NJW-RR 1994, 1145 = ZIP 1994, 1305.
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