Pflicht zur psychischen Gefährdungsbeurteilung

Um Beschäftigte vor möglichen Gefahren im Zusammenhang mit ihrer Arbeit zu schützen, sind Arbeitgeber verpflichtet, eine Gefährdungsbeurteilung durchführen. Dazu gehört selbstverständlich auch die Beurteilung der psychischen Belastung bei der Arbeit. Worauf ist hier zu achten?

Arbeit darf nicht krank machen. Arbeitgeber müssen die entsprechenden Arbeitsschutzmaßnahmen treffen, um die Arbeitssicherheit und den Gesundheitsschutz im Unternehmen zu gewährleisten. Oft liegt der Fokus dabei auf möglichen Unfallgefahren, doch ebenso wie für die körperliche Gesundheit tragen Arbeitgeber die Verantwortung für die seelische Gesundheit von Beschäftigten.

Wenn die psychische Belastung bei der Arbeit zu groß ist - sei es durch überlange Arbeitszeiten oder eine fehlende soziale Unterstützung am Arbeitsplatz -, kann das gesundheitsbeeinträchtigende Folgen haben. Um dies zu vermeiden sind Arbeitgeber zu einer psychischen Gefährdungsbeurteilung verpflichtet.

Die psychische Gefährdungsbeurteilung im Arbeitsschutzgesetz

Die Gefährdungsbeurteilung ist das zentrale Element im Arbeitsschutz. Die gesetzliche Grundlage findet sich im Arbeitsschutzgesetz. Nach § 5 Abs. 1 ArbSchG ist der Arbeitgeber verpflichtet, die Arbeitsbedingungen zu beurteilen und die für die Beschäftigten mit ihrer Arbeit verbundenen Gefährdungsfaktoren zu ermitteln.  § 5 Abs. 3 Arbeitsschutzgesetz listet exemplarisch Risiken für eine Gefährdung auf. 2013 wurde mit der Nr. 6 auch die Gefährdung durch psychische Belastung aufgenommen.

Beurteilen muss der Arbeitgeber unter anderem die folgenden Ursachen, durch die sich eine Gefährdung ergeben kann:

  • Gestaltung und Einrichtung der Arbeitsstätte und des Arbeitsplatzes,
  • physikalische, chemische und biologische Einwirkungen,
  • Gestaltung, Auswahl und Einsatz von Arbeitsmitteln sowie den Umgang damit,
  • Gestaltung von Arbeits- und Fertigungsverfahren, Arbeitsabläufen und Arbeitszeit sowie deren Zusammenwirken,
  • unzureichende Qualifikation und Unterweisung der Beschäftigten,
  • psychischen Belastungen bei der Arbeit.

Gefährdungsbeurteilung zur psychischen Belastung am Arbeitsplatz

Bei letzteren ist es nicht die Aufgabe des Arbeitgebers, die mentale Gesundheit der Beschäftigten zu beurteilen. Vielmehr gilt es bei der Gefährdungsbeurteilung der psychischen Belastung, die Arbeitsbedingungen im Unternehmen zu untersuchen, um so Gefährdungen durch psychische Belastung zu verhindern oder zu minimieren. Der Blick muss hier insbesondere auf die Arbeitsanforderungen, die Arbeitsinhalte, die Arbeitsorganisation, die sozialen Beziehungen bei der Arbeit und die Arbeitsumgebung gerichtet werden.

Wenn im Ergebnis der Beurteilung mögliche Gefährdungen ermittelt wurden, muss der Arbeitgeber geeignete Maßnahmen des Arbeitsschutzes ergreifen, um diesen zu begegnen. Dies erfordert in der Regel weitergehende Fachkenntnisse, weshalb es sich anbietet, neben Fachkräften für Arbeitssicherheit den Betriebsarzt einzubeziehen.

Wie oft muss eine psychische Gefährdungsbeurteilung durchgeführt werden?

Das Arbeitsschutzgesetz verpflichtet den Arbeitgeber zum Schutz seiner Beschäftigten vor Gefährdungen physischer wie auch psychischer Natur. Somit reicht es nicht aus, die psychische Gefährdungsbeurteilung einmalig durchzuführen. Der Arbeitgeber muss die sich verändernden Arbeitsbedingungen regelmäßig im Blick haben. Die psychische Gefährdungsbeurteilung sollte immer aktuell sein, da sie die Grundlage für die erforderlichen Schutzmaßnahmen darstellt. Diese muss der Arbeitgeber regelmäßig überprüfen und gegebenenfalls anpassen.


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