6.1 Arbeitsentgelt innerhalb des Übergangsbereichs

Für Arbeitnehmer innerhalb des Übergangsbereichs ist in der Entgeltbescheinigung das tatsächliche Bruttoarbeitsentgelt einzutragen. Aus diesem Betrag wird ein fiktives Nettoarbeitsentgelt auf der Basis der allgemeinen Beitragsermittlungsgrundsätze unter Außerachtlassung der Besonderheiten der Berechnung im Übergangsbereich ermittelt. Sofern für einen Beschäftigten, dessen regelmäßiges Entgelt innerhalb des Übergangsbereichs liegt, die beitragspflichtigen Einnahmen den Betrag von 538,01 EUR[1] unterschreiten, errechnen sich die beitragspflichtigen Einnahmen durch Multiplikation mit dem Faktor F (2024: 0,6846[2]).

[1] Bis 31.12.2023: 520,01 EUR.
[2] Bis 31.12.2023: 0,6922

6.2 Mutterschaftsgeld

Zuschüsse zum Mutterschaftsgeld nach § 20 MuSchG sind dem Arbeitsentgelt nicht zuzurechnen.[1]

Zu einem Überschreiten des SV-Freibetrags kann es nur kommen, wenn der Arbeitgeber neben dem Zuschuss[2] weitere arbeitgeberseitige Leistungen erbringt. Für die beitragsrechtliche Beurteilung der Zuschüsse ist dann neben der Freigrenze von 50 EUR[3] die Regelung zu den Zuschüssen zum Mutterschaftsgeld[4] zu berücksichtigen. Aus Gründen der Praktikabilität kann auf eine stufenweise Prüfung (zunächst Feststellung der beitragspflichtigen Einnahme nach § 23c SGB IV und anschließend Anwendung von § 1 Abs. 1 Satz 1 Nr. 6 SvEV) verzichtet werden. Der beitragsfreie Zuschuss zum Mutterschaftsgeld kann von vornherein als Arbeitsentgelt ausgeschlossen werden.

Das auszugleichende Nettoarbeitsentgelt nach dem MuSchG entspricht bei versicherungspflichtigen Arbeitnehmerinnen dem Vergleichs-Nettoarbeitsentgelt.

6.3 Elternzeit

Beschäftigte haben gegenüber ihrem Arbeitgeber Anspruch auf Elternzeit, wenn sie das in ihrem Haushalt lebende Kind selbst betreuen und erziehen.

Für die beitragsrechtliche Beurteilung ist das Erziehungs- oder Elterngeld maßgebend. Das Mutterschaftsgeld wird auf diese beiden Leistungen angerechnet. Der Bezug von Eltern- oder Erziehungsgeld reduziert den SV-Freibetrag nicht. Bei einer Elternzeit ohne Erziehungs-/Elterngeld wird § 23c SGB IV nicht angewendet.

6.4 Beiträge und Zuwendungen für die betriebliche Altersvorsorge

Die während des Bezugs von Sozialleistungen übernommenen Beiträge zur betrieblichen Altersvorsorge, können als Arbeitsentgelt ausgenommen werden, wenn sie nicht dem Arbeitsentgelt[1] zuzurechnen sind. Einer weiteren Prüfung bedarf es nicht.

Für Zeiten seit 1.1.2008 gilt eine geänderte Beitragsfreiheit für Zuwendungen bei zusatzversorgungspflichtigen Arbeitnehmern des öffentlichen Dienstes[2]:

  • Der steuerfreie und pauschal versteuerte Teil der Umlage, höchstens monatlich 100 EUR, ist bis zur Höhe von 2,5 % des für seine Bemessung maßgebenden Entgelts dem Arbeitsentgelt zuzurechnen, abzüglich eines Freibetrags von monatlich 13,30 EUR.
  • Der in der Summe von monatlich 100 EUR übersteigende Teil der Umlage ist dem Arbeitsentgelt zuzurechnen, wird im Rahmen des § 23c SGB IV aber nicht berücksichtigt.
  • Bei Zahlung weiterer arbeitgeberseitigen Leistungen neben dem Zuschuss zur Sozialleistung und den Aufwendungen für die Zusatzversorgung darf das Vergleichs-Nettoarbeitsentgelt um nicht mehr als 50 EUR überstiegen werden; der das gesamte Vergleichs-Nettoarbeitsentgelt übersteigende Betrag zzgl. des Hinzurechnungsbetrags, ist beitragspflichtig.
 
Praxis-Beispiel

Beiträge zur betrieblichen Altersvorsorge während eines Krankengeldbezugs

 
Bruttoarbeitsentgelt monatlich 3.837,55 EUR
Vergleichs-Nettoarbeitsentgelt monatlich 1.972,92 EUR
Brutto-Zahlungen des Arbeitgebers    
Krankengeldzuschuss monatlich 289,45 EUR
Vermögenswirksame Leistung monatlich 39,88 EUR
gesamt monatlich 329,33 EUR
Nettokrankengeld monatlich 1.683,47 EUR
SV-Freibetrag (1.972,92 EUR – 1.683,47 EUR)   289,45 EUR
Arbeitgeberumlage (8,45 % v. 3.837,55 EUR)   324,27 EUR
Steuerfreibetrag nach § 3 Nr. 56 EStG (3 % v. 7.550 EUR)   - 226,50 EUR
Pauschalbesteuerungsbetrag § 40b EStG   - 92,03 EUR
SV-pflichtige Umlage (individuell versteuert)   5,74 EUR
SV-Hinzurechnungsbetrag § 1 Abs. 1 Satz 3 SvEV
(2,5 % v. 1.183,43 EUR[3] – 13,30 EUR)
  16,29 EUR
beitragspflichtige Einnahme nach § 1 Abs. 1 Satz 4 SvEV
seit 1.1.2008 226,50 EUR + 92,03 EUR = 318,53 EUR – 100 EUR
  218,53 EUR

Der SV-Freibetrag wird durch die Zahlungen des Arbeitgebers mtl. mit 280,44 EUR (39,88 EUR [329,33 EUR – 289,45 EUR] + 5,74 EUR + 16,29 EUR + 218,53 EUR) um mehr als 50 EUR überschritten. Bei diesem Betrag handelt es sich um die monatliche beitragspflichtige Einnahme.

[3] Das fiktive zusatzversorgungspflichtige Arbeitsentgelt für die Berechnung des Hinzurechnungsbetrags beträgt seit 1.1.2008 1.183,43 EUR (=100 EUR x 100 : 8,45).

6.5 Altersteilzeit

Der steuer- und beitragsfreie Aufstockungsbetrag ist nicht zu den (ggf.) beitragspflichtigen Arbeitgeberzuschüssen und sonstigen Einnahmen während einer Entgeltersatzleistung zu zählen.[1]

Unabhängig davon, ob während des Bezugs von Entgeltersatzleistungen zusätzliche Arbeitgeberleistungen i. S. d. § 23c Abs. 1 SG...

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