[1] Der Aufstockungsbetrag nach § 3 Abs. 1 Nr. 1 Buchst. a AltersTZG ist unbeschadet seiner Berücksichtigung im Rahmen des Progressionsvorbehalts (§ 32b Abs. 1 Nr. 1 Buchst. g EStG) gemäß § 3 Nr. 28 EStG steuerfrei und gehört damit nach § 1 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 SvEV nicht zum Arbeitsentgelt.

[2] Dies gilt auch, soweit der Arbeitgeber – z.B. aufgrund tarifvertraglicher Regelungen – einen höheren als den im AltersTZG als Mindestbetrag vorgesehenen Aufstockungsbetrag zahlt. Steuerfreiheit besteht aber nur, soweit die Aufstockungsbeträge zusammen mit dem während der Altersteilzeitarbeit bezogenen Nettoarbeitslohn monatlich 100 % des maßgeblichen Arbeitslohns (das ist der Nettoarbeitslohn, den der Arbeitnehmer im jeweiligen Lohnzahlungszeitraum ohne Altersteilzeit üblicherweise erhalten hätte) nicht übersteigen ([akt.] R 3.28 Abs. 3 LStR 2015).

[3] . . .

[4] . . .

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