Zusammenfassung

 
Begriff

Zuschüsse sind arbeitgeberseitige Leistungen (auch Sachbezüge), die während des Bezugs von Sozialleistungen gezahlt werden. Zu den Sozialleistungen gehören u. a. das Krankengeld, Krankengeld bei Erkrankung des Kindes oder Mutterschaftsgeld.

 
Gesetze, Vorschriften und Rechtsprechung

Sozialversicherung: § 23c SGB IV erläutert die Voraussetzungen der Beitragsfreiheit der arbeitgeberseitigen Leistungen.

Mit dem "Gesetz zur Änderung des SGB IV und anderer Gesetze v. 19.12.2007" wurde u. a. das Erziehungs- sowie das Elterngeld anstelle der Elternzeit als Sozialleistung aufgenommen und eine Freigrenze von 50 EUR pro Monat eingeführt.

Die Spitzenorganisationen der Sozialversicherung haben am 13.11.2007 ein "Gemeinsames Rundschreiben zur Thematik der sonstigen nicht beitragspflichtigen Einnahmen nach § 23c SGB IV" mit den Rechtsänderungen zum 1.1.2008 (GR v. 13.11.2007-I) herausgegeben.

Sozialversicherung

1 Beitragspflicht der Zuschüsse

Arbeitgeberseitige Leistungen, die während des Bezugs von

  • Krankengeld,
  • Versorgungskrankengeld,
  • Übergangsgeld,
  • Mutterschaftsgeld,
  • Krankentagegeld oder
  • Eltern- oder Erziehungsgeld

erzielt werden, gelten nicht als Arbeitsentgelt. Zu diesen arbeitgeberseitigen Leistungen gehören auch Sachbezüge. Voraussetzung hierfür ist, dass sie zusammen mit der Sozialleistung das Nettoarbeitsentgelt um nicht mehr als 50 EUR im Monat übersteigen.[1]

Um prüfen zu können, ob die (weiter-) gewährte arbeitgeberseitige Leistung beitragspflichtig ist, muss zunächst der SV-Freibetrag ermittelt werden. Es handelt sich hierbei um die Differenz zwischen dem Vergleichs-Nettoarbeitsentgelt und der Nettosozialleistung.

Der über den SV-Freibetrag hinausgehende Teil des Zuschusses ist in vollem Umfang beitragspflichtig, wenn er die Grenze von monatlich 50 EUR überschreitet.

2 (Netto-) Sozialleistungen

Zu den Sozialleistungen i. S. d. § 23c SGB IV zählen insbesondere folgende Leistungen:

  • Krankengeld und Krankengeld bei Erkrankung des Kindes (Krankenkassen),
  • Verletztengeld und Verletztengeld bei Verletzung des Kindes (Unfallversicherungsträger),
  • Übergangsgeld (Rentenversicherungsträger/Bundesagentur für Arbeit/Kriegsopferfürsorge),
  • Versorgungskrankengeld (Träger der Kriegsopferversorgung),
  • Mutterschaftsgeld (Krankenkassen/Bund),
  • Krankentagegeld (private Krankenversicherungsunternehmen),
  • Eltern- und Erziehungsgeld.

Bei gesetzlichen Leistungsträgern errechnet sich die Nettosozialleistung aus der Bruttosozialleistung abzüglich der vom Versicherten zu tragenden Beitragsanteile zur Sozialversicherung. Bei privaten Leistungsträgern sind Brutto- und Nettoleistung identisch. Die maßgebliche Nettosozialleistung bleibt während des gesamten Zeitraums des Sozialleistungsbezugs unverändert. Dies gilt auch bei der Dynamisierung und Kürzung der Bemessungsgrundlagen für die Sozialleistung, nicht jedoch bei einem Wechsel der Leistungsart (z. B. Wechsel von Kranken- zu Übergangsgeld).

3 Vergleichs-Nettoarbeitsentgelt

In der Regel entspricht das Vergleichs-Nettoarbeitsentgelt dem Nettoarbeitsentgelt, das in der Entgeltbescheinigung (Ziffer 2.2) zur Berechnung von Krankengeld einzutragen ist. Bei privat krankenversicherten Arbeitnehmern kann beim Abzug des Beitragszuschusses vom Gesamtbeitrag zur Kranken- und Pflegeversicherung max. der Höchstbeitragszuschuss berücksichtigt werden (2024: 421,76 EUR/KV und 87,98 EUR/PV bundeseinheitlich außer Sachsen und 62,10 EUR/PV im Bundesland Sachsen; 2023: 403,99 EUR/KV und 76,06 EUR/PV bundeseinheitlich außer Sachsen und 51,12 EUR/PV im Bundesland Sachsen).

Wenn arbeits- oder tarifrechtliche Regelungen für die Berechnung des Zuschusses des Arbeitgebers zur Sozialleistung ein abweichendes Nettoarbeitsentgelt vorsehen, kann auch dieses als Vergleichs-Nettoarbeitsentgelt herangezogen werden. Es kann auch das Nettoentgelt angesetzt werden, das im Fall der tatsächlichen Beschäftigung erzielt würde.

 
Praxis-Beispiel

Ermittlung des Nettoentgelts bei tarifrechtlicher Regelung für die Berechnung des Zuschusses

Aufgrund mangelnden Auftragsvolumens seines Arbeitgebers erzielt ein Arbeitnehmer im gewerblichen Bereich vor Beginn seiner Arbeitsunfähigkeit folgendes Entgelt:

 
Bruttoarbeitsentgelt 3.000 EUR mtl.
Vergleichs-Nettoarbeitsentgelt 2.100 EUR mtl.

Für den Fall einer Arbeitsunfähigkeit vereinbarte der Arbeitgeber mit dem Arbeitnehmer vertraglich ein Nettoarbeitsentgelt von 2.300 EUR monatlich. Dieses wird für die Berechnung des Zuschusses des Arbeitgebers zur Sozialleistung (Krankengeld) zugrunde gelegt.

Das so festgelegte Vergleichs-Nettoarbeitsentgelt bleibt für die Dauer des Bezugs der Sozialleistung unverändert. Dies gilt auch im Fall der tarifvertraglichen Erhöhung einer arbeitgeberseitigen Leistung. Etwas anderes gilt nur dann, wenn eine arbeitgeberseitige Leistung hinzukommt oder von mehreren Leistungen eine wegfällt.

4 Ermittlung der beitragspflichtigen Einnahmen

Zur Berechnung der Beiträge ist zunächst der SV-Freibetrag zu ermitteln. Dieser ergibt sich aus der Differenz aus dem Vergleichs-Nettoarbeitsentgelt und der Nettosozialleistung. Der den SV-Freibetrag übersteigende Teil der arbeitgeberseitigen Leistung ist beitragspflichtig, soweit gleich...

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