(1) 1Der Wahlvorstand ermittelt die Zahl der zu wählenden Mitglieder des Personalrats (§ 16 des Gesetzes). 2Ist eine von § 17 des Gesetzes abweichende Verteilung der Mitglieder des Personalrats auf die Gruppen (§ 18 Abs. 1 des Gesetzes) nicht beschlossen worden, so errechnet der Wahlvorstand die Verteilung der Personalratssitze auf die Gruppen (§ 17 des Gesetzes).

 

(2) 1Die Zahl der der Dienststelle angehörenden Beamten und Arbeitnehmer (§ 2 Abs. 1) werden nebeneinandergestellt und der Reihe nach durch 1, 2, 3 und so weiter geteilt. 2Auf die jeweils höchste Teilzahl (Höchstzahl) wird solange ein Sitz zugeteilt, bis alle Personalratssitze (§ 16 des Gesetzes) verteilt sind. 3Jede Gruppe erhält soviel Sitze, wie Höchstzahlen auf sie entfallen. 4Ist bei gleichen Höchstzahlen nur noch ein Sitz zu verteilen, so entscheidet das Los.

 

(3) Entfällt bei der Verteilung der Sitze nach Absatz 2 auf eine Gruppe, die in der Regel fünf oder mehr Wahlberechtigte umfasst, kein Sitz, erhält sie den vorgeschriebenen Sitz (§ 17 Abs. 1 Satz 2 des Gesetzes) von der anderen Gruppe.

 

(4) Haben in einer Dienststelle beide Gruppen die gleiche Anzahl von Angehörigen, so erübrigt sich die Errechnung der Sitze nach dem Höchstzahlverfahren; in diesen Fällen entscheidet das Los, wem die höhere Zahl von Sitzen zufällt.

Das ist nur ein Ausschnitt aus dem Produkt Haufe Personal Office Platin. Sie wollen mehr?

Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen


Meistgelesene beiträge