(1) 1Sind in der Dienststelle Angehörige verschiedener Gruppen beschäftigt, so muß jede Gruppe entsprechend ihrer Stärke im Personalrat vertreten sein, wenn dieser aus mindestens drei Mitgliedern besteht. [Bis 31.08.2019: 2Umfaßt eine Gruppe in der Regel fünf oder mehr Wahlberechtigte, so muß sie mit mindestens einem Mitglied im Personalrat berücksichtigt werden.] [1] 2Bei gleicher Stärke entscheidet das Los. 3Macht eine Gruppe von ihrem Recht, im Personalrat vertreten zu sein, keinen Gebrauch, so verliert sie ihren Anspruch auf Vertretung für die Dauer der Amtszeit des Personalrates. 4Die auf sie entfallenden Sitze stehen der anderen Gruppe zu. 5Dies gilt auch, soweit eine Gruppe die ihr zustehenden Sitze nicht besetzen kann.[2]

 

(2) Die Feststellung des Zahlenverhältnisses erfolgt durch den Wahlvorstand nach dem d'Hondtschen Höchstzahlverfahren.

 

(3)[3] 1Jede Gruppe erhält mindestens einen Sitz. 2Gehören einer Gruppe weniger als fünf Beschäftigte an, so erhält sie abweichend von Satz 1 nur dann einen Sitz, wenn sie mindestens ein Zwanzigstel der Beschäftigten der Dienststelle umfasst. 3Entfällt auf eine Gruppe kein Sitz und findet Gruppenwahl statt, gelten ihre Angehörigen als Angehörige der anderen Gruppe.

Vom 01.07.2006 bis 31.08.2019:

(3) 1Eine Gruppe, der in der Regel nicht mehr als fünf Beschäftigte angehören, ist im Personalrat vertreten, wenn sie mindestens ein Zwanzigstel der Beschäftigten der Dienststelle umfaßt. 2Ist sie nicht vertreten, gelten ihre Angehörigen als Angehörige der anderen Gruppe.

[1] Aufgehoben durch Drittes Gesetz zur Änderung des Landespersonalvertretungsgesetzes Sachsen-Anhalt. Anzuwenden bis 31.08.2019.
[2] Angefügt durch Drittes Gesetz zur Änderung des Landespersonalvertretungsgesetzes Sachsen-Anhalt. Anzuwenden ab 01.09.2019.
[3] Abs. 3 geändert durch Drittes Gesetz zur Änderung des Landespersonalvertretungsgesetzes Sachsen-Anhalt. Anzuwenden ab 01.01.2019.

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