(1) 1Der Wahlvorstand stellt die Zahl der in der Regel Beschäftigten und ihre Verteilung auf die Gruppen fest. 2Übersteigt diese Zahl 50 nicht, stellt der Wahlvorstand außerdem die Zahl der nach § 13 des Gesetzes Wahlberechtigten fest.

 

(2) 1Der Wahlvorstand stellt ein Verzeichnis der wahlberechtigten Beschäftigten (Wählerverzeichnis), getrennt nach den Gruppen der Beamten und Arbeitnehmer, auf. 2In das Wählerverzeichnis sind nur aufzunehmen:

 

1.

Name,

 

2.

Vorname,

 

3.

Organisationseinheit.

3Außerdem stellt der Wahlvorstand fest, wie das Zahlenverhältnis zwischen wahlberechtigten Frauen und Männern und in den einzelnen Gruppen ist (§ 12 Abs. 2 Satz 2 des Gesetzes).

 

(3) Das Wählerverzeichnis oder eine Abschrift ist unverzüglich nach Einleitung der Wahl (§ 6 Abs. 5) bis zum Abschluß der Stimmabgabe an geeigneter Stelle zur Einsicht auszulegen.

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