Der Personalrat besteht in Dienststellen mit in der Regel

5 bis 20 wahlberechtigten Beschäftigten aus einem Mitglied
21 Wahlberechtigten bis 50 Beschäftigten aus drei Mitgliedern
51 bis 150 Beschäftigten aus fünf Mitgliedern
151 bis 300 Beschäftigten aus sieben Mitgliedern
301 bis 600 Beschäftigten aus neun Mitgliedern
601 bis 1000 Beschäftigten aus elf Mitgliedern
1001 und mehr Beschäftigten aus 13 Mitgliedern.
[1] § 16 geändert durch Drittes Gesetz zur Änderung des Landespersonalvertretungsgesetzes Sachsen-Anhalt. Anzuwenden ab 01.09.2019.

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