§ 32 Entsprechende Anwendung der Bestimmungen über die Wahl des Personalrats
Für die Wahl des Bezirkspersonalrats gelten die §§ 1 bis 30 entsprechend, soweit sich aus den §§ 33 bis 41 nichts anderes ergibt.
§ 33 Leitung der Wahl, Bekanntmachungen des Bezirkswahlvorstands
(1) 1Der Bezirkswahlvorstand leitet die Wahl des Bezirkspersonalrats. 2Die Durchführung der Wahl in den einzelnen Dienststellen übernehmen die örtlichen Wahlvorstände im Auftrag und nach Richtlinien des Bezirkswahlvorstands.
(2) 1Bei Dienststellen, die nicht die Voraussetzungen des § 12 Abs. 1 LPersVG erfüllen und auch nicht nach § 12 Abs. 2 LPersVG einer anderen Dienststelle zugeteilt sind, kann der Bezirkswahlvorstand den örtlichen Wahlvorstand einer benachbarten Dienststelle mit der Durchführung der Wahl beauftragen; in diesem Falle finden auf die Stimmabgabe § 16 Abs. 1 Nr. 4 und § 19 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 sinngemäß Anwendung. 2Entsprechendes gilt für die Wahl der Stufenvertretung der in § 94 LPersVG genannten Beschäftigten, der staatlichen Lehrkräfte (§ 97 Abs. 1 LPersVG) und der Beschäftigten der Staatsforstverwaltung (§ 104 Abs. 1 LPersVG), wenn in der betreffenden Dienststelle weniger als fünf Beschäftigte zu einer solchen Stufenvertretung wahlberechtigt sind.
(3) Bekanntmachungen des Bezirkswahlvorstands sind von den örtlichen Wahlvorständen im Geschäftsbereich der Mittelbehörde bekannt zu geben.
(4) 1Mitteilungen der Wahlvorstände bedürfen der Schriftform. 2Die Übersendung von Niederschriften, Bekanntmachungen und Mitteilungen kann auch elektronisch oder durch Telefax erfolgen.
§ 34 Feststellung der Beschäftigtenzahl, Verzeichnis der Wahlberechtigten
(1) Die örtlichen Wahlvorstände stellen die Zahl der in den Dienststellen in der Regel Beschäftigten und ihre Verteilung auf die Gruppen fest und teilen diese Zahlen unverzüglich dem Bezirkswahlvorstand mit.
(2) 1Die Aufstellung der Verzeichnisse der Wahlberechtigten und die Behandlung von Einsprüchen ist Aufgabe der örtlichen Wahlvorstände. 2Sie teilen dem Bezirkswahlvorstand die Zahl der wahlberechtigten Beschäftigten, getrennt nach Gruppen (§ 2 Abs. 1), sowie insgesamt und getrennt nach Gruppen die Anteile der Geschlechter unverzüglich mit.
§ 35 Ermittlung der Größe des Bezirkspersonalrats, Verteilung der Sitze auf die Gruppen
(1) Der Bezirkswahlvorstand ermittelt die Zahl der zu wählenden Mitglieder des Bezirkspersonalrats (§ 54 Abs. 2 LPersVG) und die Verteilung der Sitze auf die Gruppen.
(2) Ist eine abweichende Verteilung der Mitglieder des Bezirkspersonalrats auf die Gruppen nicht beschlossen worden und entfallen bei der Verteilung der Sitze nach § 5 Abs. 2 auf eine Gruppe weniger Sitze als ihr nach § 54 Abs. 2 Satz 2 Halbsatz 2 LPersVG in Verbindung mit § 13 Abs. 5 LPersVG mindestens zustehen, so erhält sie die dort vorgeschriebene Zahl von Sitzen.
§ 36 Gleichzeitige Wahl
Die Wahl des Bezirkspersonalrats soll gleichzeitig mit der Wahl der Personalräte in demselben Bezirk stattfinden.
§ 37 Wahlausschreiben
(1) Der Bezirkswahlvorstand erläßt das Wahlausschreiben.
(2) Das Wahlausschreiben muß enthalten:
1. |
den Ort und den Tag seines Erlasses, |
2. |
die Zahl der zu wählenden Mitglieder des Bezirkspersonalrats, getrennt nach Gruppen (§ 32 in Verbindung mit § 2 Abs. 1), |
3. |
Angaben über die Anteile der Geschlechter innerhalb des Geschäftsbereichs der Mittelbehörde, insgesamt und getrennt nach Gruppen (§ 32 in Verbindung mit § 2 Abs. 1), |
4. |
Angaben darüber, ob die Angehörigen der einzelnen Gruppen ihre Vertreterinnen und Vertreter in getrennten Wahlgängen (Gruppenwahl) oder in gemeinsamer Wahl wählen (§ 54 Abs. 2 Satz 2 LPersVG in Verbindung mit § 15 Abs. 2 LPersVG und § 32 in Verbindung mit § 4 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2), |
5. |
den Hinweis, daß nur Beschäftigte wählen können, die in das Verzeichnis der Wahlberechtigten eingetragen sind (§ 32 in Verbindung mit § 15 Abs. 1 Satz 1), |
6. |
den Hinweis, daß sich der Bezirkspersonalrat aus Angehörigen der verschiedenen Beschäftigungsarten zusammensetzen soll (§ 54 Abs. 2 Satz 2 LPersVG in Verbindung mit § 15 Abs. 1 Satz 2 LPersVG), |
7. |
den Hinweis, daß die Geschlechter in den Wahlvorschlägen entsprechend ihrem Zahlenverhältnis vertreten sein sollen (§ 54 Abs. 2 Satz 2 LPersVG in Verbindung mit § 15 Abs. 1 Satz 3 LPersVG), |
8. |
den Hinweis, dass Beschäftigte, die zu selbstständigen Entscheidungen in mitbestimmungspflichtigen Personalangelegenheiten der Mittelbehörde befugt sind, keine Wahlvorschläge machen oder unterzeichnen dürfen (§ 54 Abs. 2 Satz 2 LPersVG in Verbindung mit § 15 Abs. 4 Satz 4 LPersVG), |
9. |
die Mindestzahl von wahlberechtigten Beschäftigten, von denen ein Wahlvorschlag der Beschäftigten unterzeichnet sein muss (§ 54 Abs. 2 Satz 2 LPersVG in Verbindung mit § 15 Abs. 4 Satz 2 und 3 LPersVG und § 32 in Verbindung mit § 8 Abs. 3 Satz 1 und 2), und den Hinweis, dass jede und jeder Beschäftigte nur auf einem Wahlvorschlag benannt werden und nur einen Wahlvorschlag unterzeichnen darf (§ 54 Abs. 2 Satz 2 LPersVG in Verbindung mit § 15 Abs. 6 LPersVG), |
10. |
den Hinweis, dass jede im Geschäftsbereich der Mittelbehörde vertretene Gewerkschaft bei gemeinsamer Wahl nur einen, bei Gruppenwahl für jede Gruppe nur einen Wahlvorschlag machen kann (§ 32 in Verbindung mit § 9 Abs. 2) und dass der Wahlvorschlag von einer befugten Vertreterin oder einem befugten Vertreter der Gewerkschaft unterzeichnet ... |