(1) 1Sind in der Dienststelle Angehörige verschiedener Gruppen beschäftigt, so muss jede Gruppe entsprechend der Zahl der in der Regel beschäftigten Gruppenangehörigen im Personalrat vertreten sein, wenn dieser aus mindestens drei Mitgliedern besteht. 2Absatz 4 findet entsprechende Anwendung. 3Kann gleich starken Gruppen nicht die gleiche Anzahl von Sitzen im Personalrat zur Verfügung gestellt werden, so entscheidet das Los darüber, welche dieser Gruppen einen Sitz mehr erhält. 4Macht eine Gruppe von ihrem Recht, im Personalrat vertreten zu sein, keinen Gebrauch, so verliert sie ihren Anspruch auf Vertretung.

 

(2) Der Wahlvorstand errechnet die Verteilung der Sitze auf die Gruppen nach den Grundsätzen der Verhältniswahl.

 

(3) Eine Gruppe erhält bei in der Regel

weniger als

 

51 Gruppenangehörigen mindestens

 

 

 

eine Vertreterin oder einen Vertreter,
51 bis 200 Gruppenangehörigen mindestens

 

 

 

zwei Vertreterinnen und Vertreter,
201 bis 600 Gruppenangehörigen mindestens

 

 

 

drei Vertreterinnen und Vertreter,
601 bis 1000 Gruppenangehörigen mindestens

 

 

 

vier Vertreterinnen und Vertreter,
1001 bis 3000 Gruppenangehörigen mindestens

 

 

 

fünf Vertreterinnen und Vertreter,
3001 und mehr Gruppenangehörigen mindestens

 

 

 

sechs Vertreterinnen und Vertreter

im Personalrat.

 

(4) 1Ein Personalrat, für den in § 12 Abs. 3 drei Mitglieder vorgesehen sind, besteht aus vier Mitgliedern, wenn eine Gruppe mindestens ebenso viele Beschäftigte zählt, wie die beiden anderen Gruppen zusammen. 2Das vierte Mitglied steht der stärksten Gruppe zu.

 

(5) 1Eine Gruppe, der in der Regel nicht mehr als fünf Beschäftigte, angehören, erhält nur dann eine Vertretung, wenn sie mindestens ein Zwanzigstel der Beschäftigten der Dienststelle umfasst. 2Erhält sie keine Vertretung und findet Gruppenwahl statt, so kann sich jede Angehörige oder jeder Angehöriger dieser Gruppe durch Erklärung gegenüber dem Wahlvorstand einer anderen Gruppe anschließen.

Das ist nur ein Ausschnitt aus dem Produkt Haufe Personal Office Platin. Sie wollen mehr?


Meistgelesene beiträge