§§ 1 - 31 Kapitel 1 Wahl des Personalrates

§§ 1 - 25 Abschnitt 1 Allgemeine Vorschriften über Vorbereitung und Durchführung der Wahl

§ 1 Wahlvorstand, Wahlhelferinnen und Wahlhelfer

 

(1) 1Der Wahlvorstand führt die Wahl des Personalrates durch. 2Er kann wahlberechtigte Beschäftigte im Einvernehmen mit seiner Dienststelle als Wahlhelferinnen und Wahlhelfer zu seiner Unterstützung bei der Durchführung der Stimmabgabe und bei der Stimmenauszählung bestellen; dabei soll er die in der Dienststelle vertretenen Gruppen angemessen berücksichtigen. 3§ 24 Abs. 3 Satz 2 und 3 des Landespersonalvertretungsgesetzes gilt auch für die Tätigkeit der Wahlhelferinnen und Wahlhelfer.

 

(2) 1Die Dienststelle hat den Wahlvorstand bei der Erfüllung seiner Aufgaben zu unterstützen, insbesondere die notwendigen Unterlagen zur Verfügung zu stellen und die erforderlichen Auskünfte zu erteilen. 2Für die Vorbereitung und Durchführung der Wahl hat die Dienststelle im erforderlichen Umfang Räume, den Geschäftsbedarf, die üblicherweise in der Dienststelle genutzte Informations- und Kommunikationstechnik sowie Büropersonal zur Verfügung zu stellen.

 

(3) Der Wahlvorstand gibt die Namen seiner Mitglieder, deren dienstliche Anschrift, E-Mail-Adresse, Telefon- und Telefaxnummer sowie gegebenenfalls die Namen der Ersatzmitglieder unverzüglich nach seiner Bestellung oder Wahl in der Dienststelle durch Aushang bis zum Abschluß der Stimmenabgabe bekannt.

 

(4) Der Wahlvorstand soll dafür sorgen, daß ausländische Beschäftigte rechtzeitig über das Wahlverfahren, die Aufstellung des Wahlberechtigtenverzeichnisses und der Vorschlagslisten, den Wahlvorgang und die Stimmabgabe in geeigneter Weise, wenn nötig in ihrer Muttersprache, unterrichtet werden.

 

(5) Mitglieder des Wahlvorstandes sind wählbar im Sinne des § 14 des Landespersonalvertretungsgesetzes.

§ 2 Beschlüsse, Ersatzmitglieder

 

(1) 1Der Wahlvorstand ist beschlußfähig, wenn alle Mitglieder anwesend sind; im Falle einer Verhinderung können Mitglieder durch die Ersatzmitglieder vertreten werden. 2Er faßt seine Beschlüsse mit Stimmenmehrheit; Stimmenthaltung ist zulässig. 3Bei Stimmengleichheit ist der Antrag abgelehnt.

 

(2) Für Ersatzmitglieder des Wahlvorstandes gilt § 31 Abs. 1 und Abs. 2 des Landespersonalvertretungsgesetzes entsprechend, wenn sie durch die Personalversammlung bestellt wurden.

§ 3 Feststellung der Beschäftigtenzahl, Wahlberechtigtenverzeichnis

 

(1) Der Wahlvorstand stellt die Zahl der in der Regel wahlberechtigten Beschäftigten, ihre Verteilung auf die Gruppen sowie das jeweilige zahlenmäßige Verhältnis zwischen Frauen und Männern fest.

 

(2) 1Der Wahlvorstand stellt ein Verzeichnis der wahlberechtigten Beschäftigten (Wahlberechtigten-verzeichnis) getrennt nach den Gruppen auf. 2Er hat bis zum Abschluss der Stimmabgabe das Wahlberech-tigtenverzeichnis auf dem Laufenden zu halten und nach Maßgabe des § 4 Absatz 3 zu berichtigen.

 

(3) 1Das Wahlberechtigtenverzeichnis oder eine Abschrift ist unverzüglich nach Einleitung der Wahl (§ 7 Absatz 5) bis zum Abschluss der Stimmabgabe an geeigneter Stelle zur Einsicht auszulegen. 2Die Auslegung des Wahlberechtigtenverzeichnisses ist auch in räumlich getrennten Dienststellenteilen, Nebenstellen und nachgeordneten Stellen zu sichern.

§ 4 Einsprüche gegen das Wahlberechtigtenverzeichnis

 

(1) Beschäftigte können beim Wahlvorstand schriftlich binnen fünf Arbeitstagen seit Auslegung des Wahlberechtigtenverzeichnisses (§ 3 Absatz 3) Einspruch gegen seine Richtigkeit einlegen.

 

(2) 1Über den Einspruch entscheidet der Wahlvorstand unverzüglich. 2Die Entscheidung ist der Person, die den Einspruch eingelegt hat, unverzüglich, spätestens jedoch einen Arbeitstag vor Beginn der Stimmabgabe, schriftlich mitzuteilen. 3Ist der Einspruch begründet, so hat der Wahlvorstand das Wahlberechtigtenverzeichnis zu berichtigen.

 

(3) 1Nach Ablauf der Einspruchsfrist soll der Wahlvorstand das Wahlberechtigtenverzeichnis nochmals auf seine Vollständigkeit prüfen. 2Danach ist das Wahlberechtigtenverzeichnis nur bei Schreibfehlern, offenbaren Unrichtigkeiten, zur Erledigung rechtzeitig eingelegter Einsprüche, bei Eintritt oder Ausscheiden von Beschäftigten und bei Änderungen der Gruppenzugehörigkeit bis zum Abschluß der Stimmabgabe zu berichtigen oder zu ergänzen.

§ 5 Vorabstimmungen

 

(1) 1Vorabstimmungen über die Geltung von Nebenstellen oder Teilen einer Dienststelle als selbständige Dienststelle (§ 6 Abs. 2 des Landespersonalvertretungsgesetzes) werden nur berücksichtigt, wenn ihr Ergebnis dem Wahlvorstand innerhalb von sechs Arbeitstagen nach der Bekanntgabe seiner Mitglieder vorliegt und dem Wahlvorstand glaubhaft gemacht wird, daß das Ergebnis unter Leitung eines aus mindestens drei wahlberechtigten Beschäftigten bestehenden Abstimmungvorstands in geheimen Abstimmungen zustande gekommen ist. 2Dem Abstimmungsvorstand muß ein Mitglied jeder der in der Nebenstelle oder in dem Teil der Dienststelle vertretenen Gruppen angehören.

 

(2) Der Wahlvorstand hat in der Bekanntgabe nach § 1 Abs. 3 auf die in Absatz 1 bezeichneten Fristen hinzuweisen.

 

(3) Vorabstimmungen über eine von § 17 des Landespersonalvertretungsgesetzes abweichende Verteilung des Personalrates auf Gruppen (§ 18 Abs. 1 des Landespersonalvertretungsgesetzes) oder die Durchführung einer gemeinsamen Wahl (§ 19 Abs. 2 des Landespersonalvertretungsgesetzes) führt der Wahlv...

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