(1) 1Wählbar sind alle Wahlberechtigten, die am Wahltag volljährig sind und

 

1.

seit sechs Monaten dem Geschäftsbereich ihrer obersten Dienstbehörde angehören und

 

2.

seit einem Jahr im öffentlichen Dienst beschäftigt sind.

2Satz 1 gilt nicht für die in den §§ 77, 84 und 87 genannten Personalvertretungen.

 

(2) (weggefallen)

 

(3) Nicht wählbar für die Personalräte ihrer Dienststellen sind die in § 7 genannten Personen sowie Beschäftigte, die auf Dauer zu Einstellungen, Entlassungen oder sonstigen Entscheidungen, die den Status der Beschäftigten verändern, befugt sind.

 

(4) Nicht wählbar sind Beschäftigte, die aufgrund eines rechtskräftigen Gerichtsurteils die Fähigkeit, Rechte aus öffentlichen Wahlen zu erlangen, nicht besitzen.

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