(1) 1Sind in der Dienststelle Angehörige beider Gruppen beschäftigt, so muß jede Gruppe entsprechend ihrer Stärke im Personalrat vertreten sein, wenn dieser aus mindestens drei Mitgliedern besteht. 2Bei gleicher Stärke entscheidet das Los.

 

(2) Wenn eine Gruppe in der Regel fünf oder mehr Wahlberechtigte umfaßt, so muß sie mit mindestens einem Mitglied im Personalrat berücksichtigt werden.

 

(3) 1Macht eine Gruppe von ihrem Recht, im Personalrat vertreten zu sein, keinen Gebrauch, so verliert sie ihren Anspruch auf Vertretung für die Dauer der Amtszeit des Personalrates. 2Die auf sie entfallenden Sitze werden der anderen Gruppe zugeteilt.

 

(4) Die Feststellung des Zahlenverhältnisses erfolgt durch den Wahlvorstand nach dem Höchstzahlenverfahren.

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