(1) Der Wahlvorstand stellt die Zahl der in der Regel wahlberechtigten Beschäftigten, ihre Verteilung auf die Gruppen sowie das jeweilige zahlenmäßige Verhältnis zwischen Frauen und Männern fest.

 

(2) 1Der Wahlvorstand stellt ein Verzeichnis der wahlberechtigten Beschäftigten (Wahlberechtigten-verzeichnis) getrennt nach den Gruppen auf. 2Er hat bis zum Abschluss der Stimmabgabe das Wahlberech-tigtenverzeichnis auf dem Laufenden zu halten und nach Maßgabe des § 4 Absatz 3 zu berichtigen.

 

(3) 1Das Wahlberechtigtenverzeichnis oder eine Abschrift ist unverzüglich nach Einleitung der Wahl (§ 7 Absatz 5) bis zum Abschluss der Stimmabgabe an geeigneter Stelle zur Einsicht auszulegen. 2Die Auslegung des Wahlberechtigtenverzeichnisses ist auch in räumlich getrennten Dienststellenteilen, Nebenstellen und nachgeordneten Stellen zu sichern.

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