(1) 1Niemand darf die Wahl des Personalrates behindern oder in einer gegen die guten Sitten verstoßenden Weise, insbesondere durch Zufügen oder Androhen von Nachteilen oder Versprechen von Vorteilen, beeinflussen. 2Niemand darf in der Ausübung des aktiven und passiven Wahlrechts beschränkt werden.

 

(2) 1§ 47 Abs. 1, 2 und 4 gilt für Mitglieder des Wahlvorstandes und sich für die Wahl bewerbende Beschäftigte entsprechend. 2Besteht in der Dienststelle kein Personalrat, nimmt in diesen Fällen der Wahlvorstand dessen Rechte wahr.

 

(3) 1Die Kosten der Wahl trägt die Dienststelle. 2Notwendiges Versäumen von Arbeitszeit infolge der Ausübung des Wahlrechts, der Teilnahme an den Personalversammlungen oder der Betätigung im Wahlvorstand hat keine Minderung der Dienstbezüge, des Arbeitsentgelts und aller Zulagen zur Folge. 3§ 44 Abs. 1 gilt entsprechend.

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