(1) 1Niemand darf die Wahl des Personalrates behindern oder in einer gegen die guten Sitten verstoßenden Weise, insbesondere durch Zufügen oder Androhen von Nachteilen oder Versprechen von Vorteilen, beeinflussen. 2Niemand darf in der Ausübung des aktiven und passiven Wahlrechts beschränkt werden. 3Für die Mitglieder des Wahlvorstandes und die Wahlbewerber gilt § 46 entsprechend; besteht in der Dienststelle kein Personalrat, nimmt der Wahlvorstand dessen Rechte wahr.[1]

(2)[2]

 

(2) 1Die Abordnung oder Versetzung von Mitgliedern des Wahlvorstandes und sich für die Wahl bewerbender Beschäftigter soll bis zur Dauer von drei Monaten nach Bekanntgabe des Wahlergebnisses auf dienstlich unabweisbare Fälle beschränkt werden. 2§ 46 Abs. 1 gilt für Mitglieder des Wahlvorstandes und Wahlbewerber entsprechend.

 

(2[3] [Bis 31.08.2019: 3] ) 1Die Kosten der Wahl trägt die Dienststelle. 2Notwendiges Versäumen von Arbeitszeit infolge der Ausübung des Wahlrechts, der Teilnahme an Personalversammlungen oder der Betätigung im Wahlvorstand hat keine Minderung der Besoldung, des Entgelts oder von Zulagen[4] [Bis 31.08.2019: Dienstbezüge, der Vergütung oder des Arbeitsentgeltes] zur Folge. [Bis 31.08.2019: 3Mitglieder des Wahlvorstandes sind unter Fortzahlung der Bezüge und Übernahme der Kosten bis zu fünf Arbeitstagen für die Teilnahme an Schulungs- und Bildungsveranstaltungen vom Dienst freizustellen, soweit darin Kenntnisse vermittelt werden, die für die Tätigkeit im Wahlvorstand erforderlich sind. ] [5]3Die Mitglieder des Wahlvorstandes sind von ihrer dienstlichen Tätigkeit freizustellen. soweit es zur ordnungsgemäßen Durchführung ihrer Aufgaben erforderlich ist.[6] [Bis 31.08.2019: Über den Umfang der notwendigen Dienstbefreiung entscheidet die Dienststellenleitung im Benehmen mit dem Wahlvorstand.] 4Für die Mitglieder des Wahlvorstandes gelten § 42 Abs. 2, § 44 Abs. 3 und § 45 Satz 1 entsprechend.[7]

[1] Angefügt durch Drittes Gesetz zur Änderung des Landespersonalvertretungsgesetzes Sachsen-Anhalt. Anzuwenden ab 01.09.2019.
[2] Abs. 2 geändert durch Gesetz zur Neuordnung des Landesbeamtenrechts. Aufgehoben durch Gesetz für mehr Sicherheit in der Arzneimittelversorgung. Anzuwenden vom 01.02.2010 bis 31.08.2019.
[3] Geändert durch Drittes Gesetz zur Änderung des Landespersonalvertretungsgesetzes Sachsen-Anhalt. Geänderte Zählung anzuwenden ab 01.09.2019.
[4] Geändert durch Drittes Gesetz zur Änderung des Landespersonalvertretungsgesetzes Sachsen-Anhalt. Anzuwenden ab 01.09.2019.
[5] Aufgehoben durch Drittes Gesetz zur Änderung des Landespersonalvertretungsgesetzes Sachsen-Anhalt. Anzuwenden bis 31.08.2019.
[6] Geändert durch Drittes Gesetz zur Änderung des Landespersonalvertretungsgesetzes Sachsen-Anhalt. Anzuwenden ab 01.09.2019.
[7] Angefügt durch Drittes Gesetz zur Änderung des Landespersonalvertretungsgesetzes Sachsen-Anhalt. Anzuwenden ab 01.09.2019.

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