Mit Ausnahme der Landwirtschaftlichen Krankenkasse führen alle Krankenkassen das U2-Verfahren durch. Es besteht die Möglichkeit, die Durchführung auf eine andere Stelle zu übertragen. Im Einzelfall ist immer die Krankenkasse zuständig, bei der die Arbeitnehmerin krankenversichert ist. Liegt keine gesetzliche Krankenkasse vor, führt diejenige Kasse das Verfahren durch, die für die Arbeitnehmerin die Aufgaben der Einzugsstelle übernimmt. Ist auch eine solche nicht vorhanden, wählt der Arbeitgeber eine mögliche Krankenkasse nach den Regelungen des Krankenkassenwahlrechts.[1]

 
Achtung

Geringfügig Beschäftigte

Für geringfügig beschäftigte Arbeitnehmerinnen spielt es keine Rolle, bei welcher Krankenkasse sie versichert sind. Für sie gilt immer die Minijob-Zentrale der Deutschen Rentenversicherung Knappschaft-Bahn-See als zuständige Krankenkasse für die Durchführung des U2-Verfahrens.

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