Zusammenfassung

 
Begriff

Versicherungspflichtige und freiwillig versicherte Mitglieder der gesetzlichen Krankenkasse entscheiden selbst, bei welcher Kasse sie versichert sein wollen. Hierbei müssen Arbeitnehmer unverzüglich den Arbeitgeber formlos über die von Ihnen gewählte Krankenkasse informieren. Seit dem 1.1.2021 wurde die elektronische Mitgliedsbescheinigung eingeführt. Nachdem der Arbeitgeber den Arbeitnehmer bei einer Krankenkasse angemeldet hat, erhält dieser von der Krankenkasse eine elektronische Mitgliedsbescheinigung als Bestätigung für das Bestehen einer Mitgliedschaft bei der jeweiligen Krankenkasse. Nur wenn ein Arbeitnehmer sein Kassenwahlrecht nicht nutzt, wählt der Arbeitgeber eine Kasse. Ein Wechsel der Krankenkasse kann auch während der Beschäftigung bei einem Arbeitgeber mehrfach erfolgen. Verschiedene Bindungsfristen verhindern dabei, dass die Krankenkasse zu häufig gewechselt wird.

 
Gesetze, Vorschriften und Rechtsprechung

Sozialversicherung: Die Kassenwahl- und Kündigungsrechte sind in den §§ 173 bis 175 SGB V geregelt. Der GKV-Spitzenverband hat Grundsätzliche Hinweise zum Krankenkassenwahlrecht bekannt gegeben (GR v. 2.12.2022). Zum Sonderkündigungsrecht sind Regelungen in den grundsätzlichen Hinweisen zu den mitgliedschafts- und beitragsrechtlichen Regelungen zum Zusatzbeitrag des GKV-Spitzenverbandes (GR v. 19.6.2014) enthalten.

Sozialversicherung

1 Freie Kassenwahl

Die Mitglieder der Krankenversicherung können selbst entscheiden, bei welcher Krankenkasse sie versichert sein möchten. Das Recht auf freie Krankenkassenwahl steht grundsätzlich allen versicherungspflichtigen und freiwillig versicherten Personen zu, also beispielsweise:

  • Arbeitnehmern,
  • Auszubildenden,
  • Beziehern von Arbeitslosengeld
  • Studenten,
  • Praktikanten,
  • Rentnern und allen
  • freiwilligen Mitgliedern.

Für ganz spezielle Personenkreise erfolgt eine Zwangszuweisung an eine bestimmte Krankenkasse.[1]

Das Krankenkassenwahlrecht wird durch eine schriftliche Erklärung gegenüber der neuen Kasse ausgeübt. Die Krankenkassen halten dazu Mitgliedsanträge bereit, die alle erforderlichen Angaben abfragen. Die neu gewählte Krankenkasse muss prüfen, ob alle Voraussetzungen für die Kassenwahl erfüllt sind.

2 Zeitpunkt/Kündigungsfrist

Arbeitnehmer können die Kasse grundsätzlich zu jeder Zeit wählen. Auch während eines laufenden Beschäftigungsverhältnisses ist ein Kassenwechsel möglich. In jedem Fall darf aber keine Bindungsfrist mehr an eine vorherige Krankenkasse laufen. An die Wahlentscheidung sind die Mitglieder in der Regel 12 Monate gebunden.

 
Praxis-Beispiel

Verlauf der Bindungsfrist

Ein Arbeitnehmer ist seit dem 1.1.2024 Mitglied der Krankenkasse A.

Ergebnis: Die 12-monatige Bindungsfrist endet am 31.12.2024.

Die Bindung kann aber auch länger[1] oder kürzer[2] bestehen. Eine Kündigung bei der Krankenkasse ist zum Ablauf des übernächsten Kalendermonats, gerechnet ab dem Zeitpunkt der Kündigung, möglich. Voraussetzung bei einem laufenden Beschäftigungsverhältnis ist allerdings, dass zum Ablauf der Kündigungsfrist auch die Bindungsfrist abgelaufen ist.

 
Praxis-Beispiel

Fortsetzung des Beispiels:

Kündigungsfrist und Ende der Mitgliedschaft bei laufender Beschäftigung

Ein Arbeitnehmer ist seit dem 1.1.2024 Mitglied der Krankenkasse A. Am 10.11.204 wählt er die Krankenkasse B zum nächstmöglichen Termin. Die Krankenkasse B informiert die Krankenkasse A mit der Initialmeldung am 12.11.2024 über die getroffene Wahl.

Ergebnis: Die 12-monatige Bindungsfrist endet am 31.12.2024. Die Mitgliedschaft bei der Krankenkasse A endet aufgrund der Kündigungsfrist[3], aber erst zum 31.1.2025.

[1]

S. Abschn. 8.

[2]

S. Abschn. 9.

[3] Zum Ablauf des übernächsten Kalendermonats, gerechnet ab dem Zeitpunkt der Wahlerklärung gegenüber der neu gewählten Krankenkasse.

3 Wählbare Krankenkassen

Versicherungspflichtige und freiwillige Mitglieder können wählen:

  • die AOK des Beschäftigungs- oder Wohnorts,
  • eine Ersatzkasse, wenn sie sich nach ihrer Satzung auf den Beschäftigungs- oder Wohnort erstreckt,
  • die Betriebs- oder Innungskrankenkasse, wenn sie in einem Betrieb beschäftigt sind, für den eine Betriebs- oder Innungskrankenkasse besteht,
  • eine Betriebs- oder Innungskrankenkasse, wenn sie für alle Personen geöffnet ist,
  • die Deutsche Rentenversicherung Knappschaft-Bahn-See,
  • die Krankenkasse, bei der vor Beginn der Versicherungspflicht oder Versicherungsberechtigung zuletzt eine Mitgliedschaft oder eine Familienversicherung bestanden hat,
  • die Krankenkasse, bei der der Ehegatte oder Lebenspartner versichert ist.

Die gewählte Krankenkasse darf die Mitgliedschaft nicht ablehnen. Nur wenn eine Kasse rechtlich nicht gewählt werden kann, darf die Kasse die Mitgliedschaft verweigern. Das kann der Fall sein, wenn es noch Bindungsfristen zu einer vorherigen Krankenkasse gibt oder beispielsweise eine AOK gewählt wird, die für den Beschäftigungs- oder Wohnort nicht zuständig ist.

4 Landwirtschaftliche Krankenversicherung

Wer als Beschäftigter oder Selbstständiger im Rahmen der landwirtschaftlichen Krankenversicherung versicherungspflichtig ist[1], wird automatisch der landwirtschaftlich...

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