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GR v. 19.06.2014: GKV-FQWG: Versicherungs-, Melde- und Beitragsrecht

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[Vorwort]

Der Deutsche Bundestag hat am 5.6.2014 in zweiter und dritter Lesung das "Gesetz zur Weiterentwicklung der Finanzstruktur und der Qualität in der gesetzlichen Krankenversicherung (GKV-Finanzstruktur- und Qualitäts-Weiterentwicklungsgesetz – GKV-FQWG)" verabschiedet. Das Gesetz tritt – vorbehaltlich der noch ausstehenden abschließenden Beratungen im Bundesrat sowie der Verkündung im Bundesgesetzblatt – in weiten Teilen am 1.1.2015 in Kraft. Mit dem GKV-FQWG wird im Wesentlichen eine Stärkung und Neuausrichtung der Finanzierungsgrundlagen der gesetzlichen Krankenversicherung verfolgt. Gleichzeitig soll die Beitragsautonomie der Krankenkassen ausweislich der Gesetzesbegründung weiter gestärkt und der Wettbewerb zwischen den Krankenkassen mit dem Ziel einer Verbesserung der Qualität und Wirtschaftlichkeit der Versorgung weiterentwickelt werden. Die paritätisch finanzierten Beitragssätze werden auf 14,6 % (allgemeiner Beitragssatz) bzw. 14,0 % (ermäßigter Beitragssatz) festgesetzt; der bisherige und von den Mitgliedern allein zu tragende Beitragsanteil in Höhe von 0,9 % wird abgeschafft. Damit einher geht die Abschaffung des bisherigen einkommensunabhängigen Zusatzbeitrages und des damit verbundenen steuerfinanzierten Sozialausgleichsverfahrens. Soweit der Finanzbedarf einer Krankenkasse durch die Zuweisungen aus dem Gesundheitsfonds nicht gedeckt ist, hat sie von ihren Mitgliedern einen Zusatzbeitrag zu erheben. Der Zusatzbeitrag wird in Zukunft nicht mehr einkommensunabhängig, sondern prozentual von den beitragspflichtigen Einnahmen des Mitglieds erhoben – in aller Regel im Rahmen des Quellenabzugsverfahrens. Aus den Zusatzbeiträgen, die von der Krankenkasse ebenfalls an den Gesundheitsfonds weiterzuleiten sind, wird der neue Einkommensausgleich nach § 270a SGB V durchgefüh...

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Kurzbeschreibung Krankenkassen haben in ihrer Satzung zu bestimmen, dass von ihren Mitgliedern ein einkommensabhängiger Zusatzbeitrag erhoben wird, soweit der Finanzbedarf einer Krankenkasse durch die Zuweisungen aus dem Gesundheitsfonds nicht gedeckt ist. ...

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