Das U1-Verfahren wird von allen Krankenkassenarten mit Ausnahme der landwirtschaftlichen Krankenkasse durchgeführt. Die Krankenkassen können die Durchführung des U1-Verfahrens auch auf andere Stellen übertragen. Zuständig für die Durchführung des U1-Verfahrens ist die Krankenkasse, bei der der Arbeitnehmer versichert ist. Ist der Arbeitnehmer nicht gesetzlich krankenversichert, führt die Krankenkasse das U1-Verfahren durch, die für den Arbeitnehmer auch die Beiträge zur gesetzlichen Rentenversicherung und zur Bundesagentur für Arbeit einzieht. Ergibt sich auch danach keine zuständige Krankenkasse, wählt der Arbeitgeber nach den Regelungen des allgemeinen Krankenkassenwahlrechts[1] eine Krankenkasse.

 
Achtung

Geringfügig Beschäftigte

Eine Sonderregelung gilt für alle geringfügig beschäftigten Arbeitnehmer.[2] Für sie wird das U1-Verfahren – unabhängig davon, bei welcher Krankenkasse der Arbeitnehmer versichert ist – stets von der Minijob-Zentrale bei der Deutschen Rentenversicherung Knappschaft-Bahn-See durchgeführt.

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