Die Regelung des Übergangsbereichs gilt ausdrücklich nicht, wenn die jeweilige Beschäftigung im Rahmen der Berufsausbildung, eines in der Studienordnung vorgeschriebenen Praktikums oder eines dualen Studiums ausgeübt wird. Sie gilt ferner nicht für Umschüler sowie Teilnehmer am freiwilligen sozialen oder freiwilligen ökologischen Jahr sowie am Bundesfreiwilligendienst.

Für Beschäftigungen, die neben einer Beschäftigung zur Berufsausbildung, einer Teilnahme an einem freiwilligen sozialen bzw. ökologischen Jahr oder einem Bundesfreiwilligendienst ausgeübt werden, sind die Regelungen zum Übergangsbereich ebenfalls ausgeschlossen. Dabei ist es unerheblich, ob das Arbeitsentgelt aus der Beschäftigung allein oder zusammen mit dem Arbeitsentgelt aus der Berufsausbildung oder einem Freiwilligendienst in den Übergangsbereich fällt. Für eine Berücksichtigung des Arbeitsentgelts aus der Beschäftigung zur Berufsausbildung/einem Freiwilligendienst und der sich anschließenden Aufteilung der beitragspflichtigen Einnahmen, fehlen die eindeutigen gesetzlichen Regelungen. Insoweit würden bei einer Aufteilung erhebliche Unstimmigkeiten entstehen.

Die Regelung des Übergangsbereichs gilt ferner nicht für sonstige Versicherungsverhältnisse, bei denen ein fiktives Arbeitsentgelt oder eine fiktive Beitragsbemessungsgrundlage anzusetzen ist. Dazu gehören insbesondere:

  • Menschen mit Behinderungen in Einrichtungen für Menschen mit Behinderungen,
  • Versicherungspflichtige in Einrichtungen der Jugendhilfe,
  • Personen, die ein freiwilliges soziales Jahr oder ein freiwilliges ökologisches Jahr ableisten,
  • Teilnehmer am Bundesfreiwilligendienst und
  • Bezieher von Kurzarbeitergeld oder Saison-Kurzarbeitergeld, wenn das regelmäßige Arbeitsentgelt ohne Kurzarbeit oder saisonalbedingten Arbeitsausfall den Übergangsbereich überschreitet.

Durch das besondere Beitragsverfahren innerhalb des Übergangsbereichs soll für Arbeitnehmer ein Anreiz zur Aufnahme von Teilzeitbeschäftigungen geschaffen werden, indem die Beitragsbelastung für Arbeitnehmer abgesenkt wird. Dieses mit der Regelung des Übergangsbereichs verfolgte Ziel trifft bei den genannten Personengruppen nicht zu.

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