Einkünfte aus nichtselbstständiger Arbeit, die erst nach dem Tod des ursprünglich Bezugsberechtigten zufließen, sind – unabhängig vom Rechtsgrund der Zahlungen – als Einkünfte des Erben bzw. der Hinterbliebenen anzusehen und nach dessen ELStAM zu versteuern. Das gilt z. B. auch für die sich bei Auszahlung des Gleitzeitguthabens des verstorbenen Arbeitnehmers ergebenden Lohnbestandteile.[1] Für die Entstehung der Steuerschuld bei den Einkünften aus nichtselbstständiger Arbeit kommt es nämlich allein auf den Zeitpunkt des Zuflusses an.[2] Soweit Arbeitslohn nach dem Tod des Arbeitnehmers gezahlt wird, darf dieser grundsätzlich nicht mehr nach den steuerlichen Merkmalen des Verstorbenen besteuert werden.

 
Hinweis

Lohnsteuerabzug nach Steuerklasse VI

Sofern keine ELStAM für den überlebenden Ehepartner abgerufen werden (können) bzw. keine entsprechende Bescheinigung vorgelegt wird, ist die Steuerklasse VI anzuwenden.[3]

Unterscheidung laufender Arbeitslohn oder sonstiger Bezug

Bei diesen Zahlungen ist zwischen laufendem Arbeitslohn (z. B. Lohn für den Sterbemonat oder den Vormonat)[4] und sonstigen Bezügen[5] zu unterscheiden, genauso wie es bei einer Zahlung an den verstorbenen Arbeitnehmer der Fall gewesen wäre.

Die zur Ermittlung der von einem sonstigen Bezug einzubehaltenden Lohnsteuer erforderliche Hochrechnung auf einen voraussichtlichen Jahresarbeitslohn ist im Todesfall nicht erforderlich, weil nach diesem Zeitpunkt dem Verstorbenen kein Arbeitslohn mehr zufließen kann.[6]

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