Rz. 36

Ist die ausgesprochene Arbeitgeberkündigung sozialwidrig, hat das Arbeitsgericht das Arbeitsverhältnis nach § 9 Abs. 1 Satz 2 KSchG auf Antrag des Arbeitgebers aufzulösen, wenn Gründe vorliegen, die eine den Betriebszwecken dienliche weitere Zusammenarbeit zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer nicht erwarten lassen.[1] Bei leitenden Angestellten bedarf der Auflösungsantrag des Arbeitgebers jedoch keiner Begründung. Dem Arbeitgeber wird damit die Möglichkeit eingeräumt, sich von einem leitenden Angestellten gegen Zahlung einer vom Gericht gleichzeitig mit der Auflösung festzusetzenden Abfindung trennen zu können.[2]

Wenn es zu einer sozial ungerechtfertigten und deshalb unwirksamen Arbeitgeberkündigung kommt, kann angenommen werden, dass das Verhältnis zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer gestört ist; um den Besonderheiten des zwischen Arbeitgeber und einem leitenden Angestellten regelmäßig bestehenden besonderen Vertrauensverhältnisses Rechnung zu tragen, wird der vom KSchG ansonsten gewährte Bestandsschutz bei leitenden Angestellten zum Abfindungsschutz abgeschwächt.[3] Dabei hat das Arbeitsgericht keinerlei Prüfungskompetenz hinsichtlich der Berechtigung eines vom Arbeitgeber in zulässiger Weise gestellten Antrags.[4] Es muss einem Auflösungsantrag des Arbeitgebers deshalb auch dann stattgeben, wenn eine Störung des Vertrauensverhältnisses nach seiner Überzeugung gar nicht vorliegt, die Kündigung z. B. allein aus krankheitsbedingten Gründen erfolgte.[5]

 
Hinweis

Die Möglichkeit des begründungslosen Auflösungsantrags hat nur der Arbeitgeber. Ein Auflösungsantrag des leitenden Angestellten bedarf nach § 9 Abs. 1 Satz 1 KSchG immer der Begründung. Dieser muss darlegen und beweisen, dass ihm die Fortsetzung des Arbeitsverhältnisses nach Feststellung der Sozialwidrigkeit der Kündigung unzumutbar ist.[6]

[1] Hierzu ausführlich Arnold, § 9 Rz. 4957.
[2] Hierzu Arnold, § 10 Rz. 1428.
[3] So zu Recht APS/Biebl, § 14 KSchG, Rz. 29; MünchKommBGB/Hergenröder, § 14 KSchG, Rz. 2.
[4] KR/Kreutzberg-Kowalczyk, § 14 KSchG, Rz. 50.
[5] KR/Kreutzberg-Kowalczyk, § 14 KSchG, Rz. 50.
[6] Hierzu ausführlich Arnold, § 9 Rz. 4248.

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