Rz. 14

Die Bemessung der Abfindung im Einzelfall erfolgt innerhalb der Höchstgrenzen nach § 10 Abs. 1, 2 KSchG nach pflichtgemäßem Ermessen des Arbeitsgerichts. Innerhalb dieser Höchstgrenzen hat der Gesetzgeber bewusst nicht festgelegt, welche Faktoren mit welchem Gewicht zu berücksichtigen sind und damit schematische Vorgaben vermieden.[1] Dies ermöglicht den Arbeitsgerichten bei einem Höchstmaß an Flexibilität, die Höhe der Abfindung individuell angemessen zu bestimmen.[2] Das Gericht kann alle wesentlichen Umstände des Einzelfalls berücksichtigen. Die Erwägungen müssen frei von sachfremden oder willkürlichen Einflüssen und in sich widerspruchsfrei sein.[3] Ohne Bindung an Anträge ist das Arbeitsgericht innerhalb der Höchstgrenzen frei. Dabei hat es bei der Festsetzung der angemessenen Höhe folgende Ziele zu beachten:

  • Die Abfindung soll dem Arbeitnehmer einen Ausgleich für den Schaden gewähren, der sich aus dem nicht gerechtfertigten Verlust des Arbeitsplatzes ergibt.

    Der Arbeitgeber soll auch aus präventiven Gründen für die sozial ungerechtfertigte Kündigung sanktioniert werden.[4]

  • Bei der Überprüfung der Festsetzung der Höhe durch die Tatsachengerichte prüft das BAG nur, ob Voraussetzungen und Grenzen des Ermessens beachtet, wesentliche Umstände nicht berücksichtigt, gegen Denkgesetze oder allgemeine Erfahrungsgrundsätze verstoßen wurde. So hat das BAG ohne nähere Begründung nicht beanstandet, dass das LAG auch auf den Grad der Sozialwidrigkeit der Kündigung und auf die Tatsache abgestellt hatte, dass der Kläger rund 1 Jahr später eine Stelle mit annähernd vergleichbarem Verdienst eingegangen ist.[5]
[1] BT-Drucks. V/3113 S. 9.
[2] APS/Biebl, § 10 KSchG, Rz. 2.
[3] Vgl. z. B. BAG, Urteil v. 19.8.1982, 2 AZR 230/80, AP KSchG 1969 § 9 Nr. 9.
[4] ErfK/Kiel, § 10 KSchG, Rz. 4.
[5] BAG, Urteil v. 21.6.2012, 2 AZR 694/11, AP KSchG 1969 § 9 Nr. 68.

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