Rz. 26

Die Festsetzung der Abfindung durch das Arbeitsgericht hat unter Berücksichtigung obiger Bemessungsfaktoren unter Beachtung der vorgegebenen Höchstgrenzen zu erfolgen. Dabei hat das Gericht eine betragsmäßig bestimmte Summe festzusetzen. Häufig wird die Höhe der Abfindung dabei in den Entscheidungsgründen als Vielfaches des Monatsverdienstes errechnet.[1] Auch wenn dies nicht zwingend ist, bietet es sich an, weil auch die Höchstgrenzen als Vielfaches des Monatsverdienstes definiert werden.[2]

 

Rz. 27

Die gebotene Abwägung im Einzelfall verbietet eine Schematisierung nach Regelsätzen.[3] Insbesondere darf es im Rahmen einer Auflösung nach § 9 KSchG keinen Regelsatz von einem halben Monatsverdienst pro Beschäftigungsjahr geben. Dieser Faktor kann auch nicht § 1a Abs. 2 Satz 1 KSchG entnommen werden, da sich diese Bestimmung allein auf den Abfindungsanspruch nach dieser Norm bezieht.[4]

 
Hinweis

In der gerichtlichen Praxis ist die Verwendung des Faktors "0,5 Monatsgehälter pro Beschäftigungsjahr" als "Faustformel" zwar üblich.[5] Hierbei handelt es sich jedoch um einen Regel- oder Orientierungssatz innerhalb von Vergleichsverhandlungen im Rahmen einer Kündigungsschutzklage. In diesen Fällen steht typischerweise die fehlende soziale Rechtfertigung noch nicht fest, während dies bei einer Auflösung nach § 9 KSchG Voraussetzung ist. Hinweise auf die arbeitsgerichtliche Praxis[6] sind im Rahmen von § 10 KSchG daher irreführend. Tatsächlich sollte bei festgestellter Sozialwidrigkeit die ausgeurteilte Abfindung höher ausfallen. Auch dies hängt jedoch wieder von dem Gewicht der weiteren Faktoren ab. Dies steht einer Systematisierung oder einem einheitlichen Schema für die Bestimmung einer Abfindungshöhe entgegen.[7]

 

Rz. 28

"Regelsätze" können allenfalls einen ersten Anhaltspunkt für die Höhe der Abfindung geben. Zulässig ist es, die Abfindung unter Einbezug der weiteren Faktoren nach der Beschäftigungsdauer zu berechnen.[8]

 
Praxis-Beispiel

Das Arbeitsgericht errechnet die Abfindung mit 0,75 Monatsgehältern pro Beschäftigungsjahr. Dies ist zulässig, wenn zugleich dargelegt wird, welche Faktoren neben der Beschäftigungsdauer in die Festlegung eingeflossen sind.

[1] Vgl. z. B. BAG, Urteil v. 25.11.1982, 2 AZR 21/81, AP KSchG 1969 § 9 Nr. 10: 2,5-facher Monatsverdienst.
[2] Löwisch/Schlünder/Spinner/Wertheimer, § 10 KSchG, Rz. 20.
[3] LAG Köln, Urteil v. 15.9.1994, 10 Sa 595/94, LAGE § 10 KSchG Nr. 3; KR/Spilger, § 10 KSchG, Rz. 31.
[4] KR/Spilger, § 10 KSchG, Rz. 31.
[5] Vgl. z. B. die Auswertungen von Schubert, Der Anwalt im Arbeitsrecht, 2. Aufl. 2004, S. 620 und Hümmerich, NZA 1999, 342.
[6] So z. B. ErfK/Kiel, § 10 KSchG, Rz. 5.
[7] Einen Rechtsprechungsüberblick über die Entscheidungspraxis der Landesarbeitsgerichte geben Anton-Dyck/Böhm, ArbRB 2020, 28 ff.
[8] APS/Biebl, § 10 KSchG, Rz. 7.

Das ist nur ein Ausschnitt aus dem Produkt Haufe Personal Office Platin. Sie wollen mehr?

Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen


Meistgelesene beiträge