Rz. 2

Die Tatbestände des § 138 BGB – der Verstoß gegen die guten Sitten (Abs. 1) und der Wucher (Abs. 2) – stellen einen allgemeinen Nichtigkeitsgrund dar. Kündigungsrechtliche Relevanz kommt lediglich dem in Abs. 1 genannten Nichtigkeitsgrund zu. Gleichgültig ist die Art des Beschäftigungsverhältnisses, insbesondere, ob es sich um die Kündigung eines Arbeitsverhältnisses oder eines Beschäftigungsverhältnisses sonstiger Art handelt; auch die Kündigungen eines Berufsausbildungsverhältnisses, die eines Dienstverhältnisses und eines Beschäftigungsverhältnisses mit einer arbeitnehmerähnlichen Person sind an § 138 BGB zu messen. Soweit ein Arbeitsverhältnis gekündigt wird, ist unerheblich, ob die Voraussetzungen der §§ 1 Abs. 1, 23 KSchG erfüllt sind; allerdings ist bei der Kündigung eines Arbeitsverhältnisses, das nach § 23 Abs. 1 Satz 2 und 3 KSchG nicht dem allgemeinen Kündigungsschutz unterfällt, zu beachten, dass die Sittenwidrigkeit in der Frist des § 4 KSchG geltend gemacht werden muss. Zur gerichtlichen Geltendmachung siehe weiter Rz. 26.[1] Die Kündigung Freiwilliger, die Dienst nach dem BFDG leisten und sich daher nicht auf den allgemeinen Kündigungsschutz des KSchG berufen können[2], unterliegt ebenfalls den Grenzen des § 138 BGB.[3]

 

Rz. 3

Unerheblich ist ferner die Art der Kündigung. Es kann sich um eine ordentliche oder eine außerordentliche Kündigung, eine Beendigungs- oder eine Änderungskündigung handeln[4]; freilich kann auch die Kündigung eines befristeten oder bedingten Arbeitsverhältnisses sittenwidrig sein.

Der Arbeitgeber kann u. U. gegen die guten Sitten verstoßen, indem er sich auf eine Eigenkündigung des Arbeitnehmers beruft. Hat der Arbeitgeber dem Arbeitnehmer die Aussichtslosigkeit der Fortsetzung des Arbeitsverhältnisses dargestellt und hat dieser daraufhin die Eigenkündigung erklärt, verstößt die Berufung des Arbeitgebers auf die Eigenkündigung aber nicht gegen § 138 BGB, wenn sich der Arbeitnehmer weder in einer seelischen Zwangslage befand, noch sonst in unzulässiger Weise in seiner Entscheidungsfreiheit beeinträchtigt wurde.[5]

Das ist nur ein Ausschnitt aus dem Produkt Haufe Personal Office Platin. Sie wollen mehr?

Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen


Meistgelesene beiträge