Entscheidungsstichwort (Thema)

Rechtsweg für Streitigkeiten zwischen dem Bund und Freiwilligen nach den BFDG. Rechtsfolgen des Fehlens einer Kündigungsregelung

 

Leitsatz (amtlich)

1. Für Streitigkeiten zwischen dem Bund und Freiwilligen nach den BFDG sind die Arbeitsgerichte berufen.

2. Der Klageantrag, die Unwirksamkeit einer Kündigung festzustellen, ist auslegungsfähig.

3. Der Vertrag zwischen dem Bund und den Dienstleistenden sollte eine Kündigungsregel enthalten. Fehlt sie, so können die Bestimmungen der Mustervereinbarung herangezogen werden.

4. Kündigung und § 138 BGB.

 

Normenkette

BGB §§ 611, 133, 157, 138

 

Verfahrensgang

ArbG Nordhausen (Aktenzeichen 4 Ca 128/14)

 

Tenor

Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil des Arbeitsgerichts Nordhausen - 4 Ca 128/14 - abgeändert.

Die Klage wird abgewiesen.

Der Kläger hat die Kosten des Rechtsstreits einschließlich der Kosten der Nebenintervention zu tragen.

Die Revision wird nicht zugelassen.

 

Tatbestand

Der Kläger wehrt sich gegen die von der Beklagten ausgesprochene Kündigung seines Freiwilligendienstes zum 28.2.2014.

Im November 2012 vereinbarten die Parteien, dass der 1982 geborene Kläger über die .... Thüringen bei dem vom ".... e.V." betriebenen "...." in ..... vom Dezember 2012 bis einschließlich Mai 2014 im Rahmen des Bundesfreiwilligendienstes eingesetzt wird. Bei einer wöchentlichen Arbeitszeit von 29 Stunden sollte ein Taschengeld von 247,50 € entrichtet werden. Die darauf entfallenden Sozialabgaben wurden zunächst mit 352,15 € berechnet, später auf 104,35 € korrigiert.

Im Januar 2014 wechselte der Kläger mit .... von der .... elektronische Botschaften, beginnend mit dem Hinweis auf eine Lungenentzündung, Querelen mit dem Vereinsvorsitzenden und Zahlungsprobleme. Ein "zweiter" Krankenschein wurde übermittelt, ein weiterer Krankenschein angekündigt. Zugleich forderte der Kläger ein Belegexemplar der Vertragsgrundlage seiner Beschäftigung, weil er infolge eines "Umzugschaos" keinen Zugriff auf Unterlagen habe (Blatt 36 R, 37 GA). Am 22.1.2014 erreichte den Kläger eine am 17.1.2014 im Bundesamt für Familie und zivilgesellschaftliche Zusammenarbeit von .... verfasste ordentliche Kündigung zum Ende Februar. Es heißt dort:

"Die Einsatzstelle hat ihre Kündigung beantragt mit der Begründung, dass sie gegen den Verein und deren Vorsitzenden intrigieren würden. Ich kann nicht beurteilen, ob das zutrifft, aber eine positive Zusammenarbeit zwischen Ihnen und dem Verein wird nach den Vorwürfen wohl nicht mehr möglich sein. Deshalb erfolgt die ordentliche Kündigung." (Blatt 9 GA)

Der Verein rechtfertigt sein Vorgehen gegen den Kläger und die Demarche beim Bundesamt in einem Schreiben vom 22.1.2014 an den Kläger. Dort werden dem Kläger vorgeworfen:

Hohe unentschuldigte Fehlzeiten

Vereinsschädigendes Verhalten

Verleumdung und Beleidigungen von Vorstandsmitgliedern

Desinteresse an Ihrer Tätigkeit.

Der Kläger seinerseits erstattete Strafanzeige wegen Verleumdung bei der Polizeiinspektion in ..., die sich gegen den Vorsitzenden des Vereins und weitere Mitglieder des Vorstandes richten. Der Anzeige aus dem Januar folgte eine weitere von Anfang April 2014 wegen Betruges, begangen durch den Vorsitzenden und eine Frau ..., die fälschlich als weiteres Vorstandsmitglied aufgetreten sein soll.

Mit seiner am 6. Februar bei dem Arbeitsgericht Nordhausen eingegangenen Klage geht der Kläger gegen die Kündigung vor. Er bestreitet das Vorliegen irgendwelcher Gründe, die zu einer Kündigung berechtigen. Mit Schriftsatz vom 4.6.2014 trägt der Kläger weiter vor, ausweislich des ihm vorliegenden Vertragsexemplars sei die Beklagte zu einer Kündigung nicht berechtigt.

Der Kläger hat beantragt,

festzustellen, dass die Kündigung der Vereinbarung über die Ableistung des Bundesfreiwilligendienstes am 17.1.2014, zugegangen am 22.1.2014, unwirksam ist.

Die Beklagte hat beantragt,

die Klage abzuweisen.

Die Beklagte geht von einer jederzeitigen, ordentlichen Kündigung einer Beschäftigung nach Gesetz über den Bundesfreiwilligendienst vom 28.4.2011 aus. Im Übrigen sei eine Kündbarkeit zwischen den Parteien vereinbart.

Der Kläger hat dem .... den Streit verkündet. Der Verein ist dem Rechtsstreit auf der Seite der Beklagten beigetreten.

Der Nebenintervenient hat beantragt,

die Klage abzuweisen.

Das Arbeitsgericht Nordhausen hat mit Urteil vom 27.6.2014 - 4 Ca 128/14 - der Klage stattgegeben. Das Arbeitsgericht sieht aufgrund der Befristung der Beschäftigung die Notwendigkeit, die Möglichkeit einer ordentlichen Kündigung zu vereinbaren. Da der Beklagte seine Behauptung einer Kündbarkeit im Termin nicht belegt habe, sei dem Rechtsschutzbegehren stattzugeben. Hinsichtlich der Feststellungen des Arbeitsgerichts wird auf den Tatbestand, hinsichtlich der Begründung auf die Entscheidungsgründe verwiesen (Blatt 80 GA ff.). Gegen die der Beklagten am 30.10.2014 zugestellte Entscheidung hat dieser am 7.11.2014 Berufung eingelegt und das Rechtsmittel mit am 27.12.2014 bei dem Landesarbeitsgericht eingegangenem Schriftsatz begründet.

Die B...

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