Entscheidungsstichwort (Thema)

Kündbarkeit der Vereinbarung über die Ableistung des Bundesfreiwilligendienstes

 

Leitsatz (redaktionell)

Die Vereinbarung über die Ableistung des Bundesfreiwilligendienstes kann aus wichtigem Grund vorzeitig gekündigt werden.

 

Normenkette

BFDG § 8 Abs. 1 Sätze 1, 2 Nr. 4; BGB § 113 Abs. 1 S. 1

 

Verfahrensgang

ArbG Bautzen (Entscheidung vom 11.01.2012; Aktenzeichen 1 Ca 1351/11)

 

Tenor

Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Bautzen vom 11.01.2012 - 1 Ca 1351/11 - wird auf Kosten des Klägers

z u r ü c k g e w i e s e n .

Revision ist nicht zugelassen.

 

Tatbestand

Die Parteien streiten in dem Berufungsverfahren weiter um die Beendigung der Vereinbarung des Klägers mit der Beklagten zu 2. über die Ableistung eines freiwilligen Dienstes auf der Grundlage des Bundesfreiwilligendienst-Gesetzes (BFDG) durch Kündigungen der Beklagten sowie um den Einsatz des Klägers.

Der 1994 geborene und somit mittlerweile volljährige Kläger hatte zunächst eine Vereinbarung über den Jugendfreiwilligendienst für die Zeit ab 01.08.2011 geschlossen.

Partner der Vereinbarung waren neben ihm der Träger des freiwilligen sozialen Jahres, das ... e. V. ... in ..., und die Einsatzstelle, die ... Bereich Pflege in ... Rechtsträger der genannten Klinik ist die Beklagte zu 1.

Unter dem 25.08.2011/19.09.2011 schloss der Kläger mit der Beklagten zu 1. eine Vereinbarung über die Ableistung eines freiwilligen Dienstes auf der Grundlage des BFDG.

Hier heißt es auszugsweise, dass ein Arbeitsverhältnis nicht begründet werde. Als Einsatzstelle für die Ableistung des freiwilligen Dienstes wird die bereits vorbezeichnete Klinik genannt, ein Einsatz vom 01.09.2011 bis 31.08.2012 vorgesehen und die Einsatzstelle als dem ebenfalls bereits vorbenannten Netzwerk angehörend bezeichnet. Dabei ist die Einsatzstelle als zentraler Stelle dem Internationalen Bund in ... zugeordnet.

Weiter enthält die Vereinbarung u. a. folgende Bestimmungen:

"...

4. Probezeit

Die ersten sechs Wochen des Einsatzes gelten als Probezeit. Während dieser Probezeit kann die Vereinbarung von jeder Vertragspartei mit einer Frist von 2 Wochen gekündigt werden. Die Einsatzstelle kann vom Bundesamt ohne Angabe von Gründen innerhalb der Probezeit eine Kündigung verlangen.

5. Vertragsende

Die Vereinbarung endet nach Ablauf der Vertragsdauer, ohne dass es einer Kündigung bedarf.

Die Vereinbarung kann im gegenseitigen Einvernehmen zwischen der/dem Freiwilligen und der Einsatzstelle durch das Bundesamt verändert oder aufgelöst werden.

6. Kündigung

Nach Ablauf der Probezeit kann diese Vereinbarung aus wichtigem Grund innerhalb einer Frist von zwei Wochen nach Bekanntwerden des Kündigungsgrundes von jedem Vertragspartner außerordentlich (fristlos) gekündigt werden. Daneben kann die Vereinbarung von den Parteien, (sic.) mit einer Frist von vier Wochen zum Fünfzehnten oder zum Ende des Kalendermonats gekündigt werden (ordentliche Kündigung).

Die Kündigung bedarf der Schriftform.

Die Einsatzstelle kann unter Angabe des Kündigungsgrundes die Prüfung der Kündigung verlangen. Zur Klärung des Sachverhalts wird die zuständige Regionalbetreuerin bzw. der zuständige Regionalbetreuer eingeschaltet."

Mit Schreiben vom 20.09.2011, gerichtet an den Kläger selbst sowie an seine damaligen Erziehungsberechtigten, kündigte die Beklagte zu 1. dem Kläger "innerhalb der Probezeit mit der Frist von 14 Tagen zum nächstmöglichen Termin".

Dagegen hat sich der Kläger mit seiner bei dem Arbeitsgericht Bautzen am 28.09.2011 eingegangenen und der Beklagten zu 1. am 11.10.2011 zugestellten Klage gewandt.

Mit Schreiben vom 23.09.2011, zu deren Zugangszeitpunkt sich der Kläger nicht verhält, kündigte die Beklagte zu 2. durch ihr dafür zuständiges Bundesamt für Familie und zivilgesellschaftliche Aufgaben mit folgenden Worten:

"...

Sehr geehrter Herr ...,

das Bundesamt für Familie und zivilgesellschaftliche Aufgaben kündigt die am 19.09.2011 geschlossene Vereinbarung über die Ableistung des Bundesfreiwilligendienstes außerordentlich und mit sofortiger Wirkung mit Ablauf des 12.10.2011.

Ihre Einsatzstelle hat Ihre Kündigung verlangt. Da Sie sich noch in der Probezeit befinden, ist eine Kündigung mit einer Frist von zwei Wochen ohne Angabe von Gründen möglich.

Vorsorglich wird darauf hingewiesen, daß es zur Vermeidung der Minderung eventueller Ansprüche auf Arbeitslosengeld unerlässlich ist, sich unverzüglich nach Kenntnis dieser Kündigung persönlich bei der Agentur für Arbeit zu melden.

Für Ihren weiteren Lebensweg wünsche ich Ihnen alles Gute.

..."

Hiergegen hat sich der Kläger mit seinem bei dem Arbeitsgericht Bautzen am 05.10.2011 eingegangenen und die Klage erweiternden Schriftsatz vom selben Tage, der Beklagten zu 1. ebenfalls zugestellt unter dem 11.10.2011, der Beklagten zu 2. frühestens am 24.10.2011 (vgl. Eingangsbestätigung i. R. Schreibens vom selben Tage, Bl. 31 d. A.), gewandt.

Der Kläger hat die Auffassung vertreten, von keiner Partei wirksam gekündigt worden zu sein.

Die Beklagte zu 1. könne keine Vere...

Das ist nur ein Ausschnitt aus dem Produkt Haufe Personal Office Platin. Sie wollen mehr?


Meistgelesene beiträge