Rz. 26

In prozessualer Hinsicht sind die Bestimmungen des § 13 Abs. 2 KSchG zu beachten. Seit Geltung der durch das Gesetz zu Reformen am Arbeitsmarkt vom 30.12.2003[1] zum 1.1.2004 eingetretenen Änderungen des KSchG ist insbesondere die nach § 4 KSchG geltende Klagefrist einzuhalten; ansontsen gilt die Kündigung als rechtswirksam (§ 7, § 13 Abs. 1 Satz 2, § 23 Abs. 1 Satz 2 KSchG)

[1] BGBl. I S. 3002.

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