Hinsichtlich des besonderen Kündigungsschutzes gelten für den Teilzeitbeschäftigten keine Besonderheiten. Soweit er unter das Schwerbehindertenrecht oder das Mutterschutzgesetz fällt, Elternzeit oder Pflegezeit beantragt hat oder freiwilligen Wehrdienst ableistet, gelten für ihn die gleichen Voraussetzungen wie für den Vollzeitarbeitnehmer. Lediglich bei der Ermittlung der Beschäftigtenzahl, d. h. der Anwendbarkeit der einzelnen Vorschriften, gilt für die Berücksichtigung von Teilzeitbeschäftigten eine gestaffelte Anrechnung.

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