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Elternzeit: Anspruch, Antrag und Dauer

Heike Jansen
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Zusammenfassung

 
Überblick

Das BEEG ist in zwei Teile gegliedert. Im ersten Abschnitt werden Voraussetzungen und Zahlungsmodalitäten für das Elterngeld geregelt (§§ 1–14 BEEG). Die Elternzeit selbst ist im zweiten Abschnitt des Gesetzes festgeschrieben (§§ 15 ff. BEEG).

Das Gesetz gewährt Arbeitnehmern, zu ihrer Berufsbildung Beschäftigten sowie den in Heimarbeit Beschäftigten und den ihnen Gleichgestellten Elternzeit grundsätzlich bis zur Vollendung des 3. Lebensjahres des Kindes, wenn sie es selbst betreuen und erziehen.

 
Gesetze, Vorschriften und Rechtsprechung

Rechtsgrundlage ist das Bundeselterngeld- und Elternzeitgesetz (BEEG).

1 Rechtsentwicklung

Elternzeit und Elterngeld sind seit dem 1.1.2007 im Bundeselterngeld- und Elternzeitgesetz (BEEG) geregelt, dessen Vorgänger war das Bundeserziehungsgeldgesetz (BErzGG).

Seit der am 23.1.2009 erfolgten Einführung des BEEGÄndG 1 haben unter eng begrenzten Voraussetzungen auch Großeltern einen Anspruch auf Elternzeit.

Zum 18.9.2012 ist das Gesetz zur Vereinfachung des Elterngeldvollzugs (EGeldVereinfG) in Kraft getreten. Mit diesem Gesetz erfolgten einige Änderungen für das Elterngeld, wenn die Kinder ab dem 1.1.2013 geboren wurden. Die zum 1.1.2015 erfolgten Änderungen im BEEG gelten für Kinder, die ab dem 1.7.2015 geboren wurden. Für die bis zum 30.6.2015 geborenen Kinder sind die §§ 15 ff. BEEG in der bis zum 31.12.2014 geltenden Fassung weiter anzuwenden.

Zum 1.9.2021 erfuhr das BEEG Änderungen wegen des Wochenstundenumfangs der Teilzeit. Dieser beträgt seither "nicht mehr als 32 Stunden im Durchschnitt des Monats" für Geburten ab dem 1.9.2021. Für früher geborene Kinder gilt die bis zum 31.8.2021 geltende Fassung fort.[1]

Mit Wirkung zum 24.12.2022 ist das BEEG erneut in § 15 geändert worden. Es ist bei Ablehnung eines Antrags durch den Arbeitgeber eine Begründungsp...

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