Eine Verletzung des Diskriminierungsverbots liegt nicht vor, wenn die unterschiedliche Behandlung von Teilzeitbeschäftigten durch einen sachlichen Grund gerechtfertigt ist. Nach dem Willen des Gesetzgebers[1] und der Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts (BAG)[2] können die sachlich gerechtfertigten Gründe zur unterschiedlichen Behandlung auf Arbeitsleistung, Qualifikation, Berufserfahrung, sozialer Lage oder unterschiedlichen Anforderungen am Arbeitsplatz beruhen. Bei der Gewährung von Leistungen des Arbeitgebers ist dabei vor allem auf den Zweck der Leistung abzustellen, aus dem sich ggf. die Zulässigkeit (oder auch Unzulässigkeit) einer Ungleichbehandlung erheben kann.

 
Praxis-Beispiel

Differenzierung aufgrund von beschäftigungsgradneutralen Kriterien

Ein Arbeitgeber zahlt das Weihnachtsgeld nur an diejenigen Arbeitnehmer, die dauerhaft bei ihm angestellt sind. Die vorübergehend Beschäftigten – Vollzeit- und Teilzeitbeschäftigte – schließt er von dieser Leistung generell aus. Hier erfolgt die Differenzierung aufgrund der fehlenden Bindung des vorübergehend Beschäftigten an den Betrieb. Dies kann sowohl denjenigen Arbeitnehmer treffen, der während seiner Tätigkeit wie ein Vollzeitbeschäftigter arbeitet, als auch denjenigen, der während der gleichen Zeit nur zeitanteilig beschäftigt ist. Die Differenzierung erfolgt hier nicht wegen der Teilzeitarbeit, sondern wegen eines Kriteriums, das nichts mit dem Beschäftigungsgrad zu tun hat, sodass § 4 Abs. 1 TzBfG gewahrt ist.[3]

Keine sachlich gerechtfertigten Gründe sind dagegen:

  • unterschiedlicher Umfang der Arbeitsleistung, z. B. zur Rechtfertigung des Ausschlusses aus der betrieblichen Altersversorgung[4] oder von Spät- und Nachtarbeitszuschlägen[5] oder Schichtzulagen[6];
  • Gleichstellung von Angestellten des öffentlichen Dienstes mit Beamten aufgrund tariflicher Verweisung[7];
  • Ausübung der Teilzeitbeschäftigung als Nebenberuf neben einer gesicherten Existenzgrundlage[8];
  • Bezug von Altersruhegeld aufgrund einer früheren hauptberuflichen Tätigkeit[9];
  • Ausschluss der Teilzeitbeschäftigten von der weiteren Verringerung ihrer Arbeitszeit, da diese bereits mit verkürzter Zeit arbeiten[10];
  • Nichtberücksichtigung von Beschäftigungszeiten als nicht vollzeitbeschäftigter Arbeitnehmer[11];
  • Möglichkeit der stärkeren Einflussnahme auf Lage und Verteilung der Arbeitszeit von Aushilfsbeschäftigten gegenüber Vollzeit-Arbeitnehmern im Rettungsdienst, deren Arbeitszeit dienstplanmäßig angeordnet wird; eine zulässige Differenzierung der Vergütungshöhe kann aber dadurch begründet sein, dass die zeitliche Flexibilität des Arbeitnehmers für die Ausführung der ihm übertragenen spezifischen Aufgaben von Bedeutung ist (besondere Honorierung der Anpassungsfähigkeit des Arbeitnehmers an unterschiedliche Arbeitszeiten).[12]

Zulässig ist es aber, Teilzeitbeschäftigten geringere Erschwerniszuschläge zu gewähren, wenn sich aufgrund der Teilzeitarbeit auch nur eine (im Vergleich zu Vollzeitbeschäftigten) geringere Erschwernis ergibt. Dies hat das BAG etwa für die nur anteilige Zahlung von Schicht- und Wechselschichtzulagen für Teilzeitbeschäftigte bejaht.[13]

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