keine Angaben zur Rechtskraft

 

Entscheidungsstichwort (Thema)

Öffentlicher Dienst. Teilzeitbeschäftigung. Wechselschichtzulage. Diskriminierung von Teilzeitbeschäftigten

 

Leitsatz (amtlich)

In Teilzeit beschäftigte Angestellte, auf deren Arbeitsverhältnis der TVöD anzuwenden ist, erhalten die Wechselschichtzulage nur im Verhältnis ihres Beschäftigungsumfangs zu dem der in Vollzeit beschäftigten (wie LAG Hamm Urteil vom 10.09.2007 – 17 Sa 1890/06 – Revision zugelassen [6 AZR 504/07]; entgegen LAG Schleswig-Holstein Urt. v. 30.05.2007 – 5 Sa 59/07).

 

Normenkette

TVöD-AT § 7 Abs. 1, § 8 Abs. 5, § 24 Abs. 2; TVöD-BT-K § 48 Abs. 2; TzBfG § 4 Abs. 1

 

Verfahrensgang

ArbG Kassel (Urteil vom 28.09.2006; Aktenzeichen 3 Ca 191/06)

 

Tenor

Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Arbeitsgerichts in Kassel vom 28. September 2006 – 3 Ca 191/06 – wird auf ihre Kosten zurückgewiesen.

Die Revision wird in Höhe von EUR 110,46 (in Worten: Hundertzehn und 46/100 Euro) für die Monate Oktober bis Dezember 2005 zugelassen, im Übrigen nicht zugelassen.

 

Tatbestand

Die Parteien streiten noch um einen Anspruch der Klägerin gegen den Beklagten auf Zahlung des Differenzbetrages zwischen der ihr nur nach ihrem Beschäftigungsumfang anteilig gezahlten tariflichen Wechselschichtzulage und einer solchen in ungekürzter Höhe für die Monate Oktober 2005 bis Januar 2006, jeweils einschließlich.

Die am 16. Dezember 1967 geborene Klägerin ist seit dem 01. Oktober 1985 in dem von dem Beklagten unterhaltenen Zentrum für soziale A (XXXXXXX) tätig, aufgrund des Arbeitsvertrages (AV) vom 29. März 1989 seit dem 01. April 1989 als Krankenschwester, zunächst in Vollzeit. § 2 AV lautet, soweit hier von Bedeutung, wie folgt:

㤠2

(1) Das Arbeitsverhältnis richtet sich nach den Vorschriften des Bundesangestelltentarifvertrages (BAT) …

(2) Änderungen der in den Absätzen 1 und 2 genannten Bestimmungen, an ihre Stelle tretende oder zusätzlich vereinbarte Vorschriften gelten in ihrer jeweiligen Fassung vom Tage des Inkrafttretens an auch für das vorliegende Arbeitsverhältnis.”

(Bl. 5 u. 6 d. A.)

Durch den Änderungsvertrag vom 01. August 1996 vereinbarten die Parteien einen Beschäftigungsumfang von 25 Stunden regelmäßiger wöchentlicher Arbeitszeit (Bl. 7 u. 8 d. A.). Die Klägerin ist Mitglied der Gewerkschaft ver.di, der Beklagte des Kommunalen Arbeitgeberverbandes Hessen e.V., der seinerseits Mitglied in der Vereinigung der kommunalen Arbeitgeberverbände (VkA) ist. Bis zum 31. Januar 2006 war die Klägerin ständig in Wechselschicht eingesetzt und erhielt bis zum 30. September 2005 eine Wechselschichtzulage gem. § 33 a Abs. 1 Bundes-Angestelltentarifvertrag (BAT) in Höhe von zuletzt EUR 102,26 monatlich (Abrechnungen für die Monate August, Oktober und November 2005 Bl. 110 – 112 d. A.). Im Februar und März 2006 war sie nur noch im Schichtdienst eingesetzt. Die Gewerkschaft und die VkA schlossen am 13. September 2005 den „Tarifvertrag für den öffentlichen Dienst (TVöD)”, der am 01. Oktober 2005 in Kraft trat. Dieser Tarifvertrag lautet in seinem allgemeinen Teil (TVöD-AT) in seinen hier maßgeblichen Bestimmungen wie folgt:

㤠6

Regelmäßige Arbeitszeit

(1) die Regelmäßige Arbeitszeit beträgt ausschließlich der Pausen für …

b) die beschäftigten Mitglieder eines Mitgliedsverbandes der VKA im Tarifgebiet West durchschnittlich 38,5 Stunden wöchentlich …

§ 7

Sonderformen der Arbeit

(1) Wechselschichtarbeit ist die Arbeit nach einem Schichtplan, der einen regelmäßigen Wechsel der täglichen Arbeitszeit in Wechselschichten vorsieht, bei denen Beschäftigte durchschnittlich längstens nach Ablauf eines Monats erneut zur Nachtsicht herangezogen werden. Wechselschichten sind wechselnde Arbeitsschichten, in denen unterbrochen bei Tag und Nacht, werktags, sonntags und feiertags gearbeitet wird. Nachtschichten sind Arbeitsschichten, die mindestens 2 Stunden Nachtarbeit umfassen …

§ 8

Ausgleich für Sonderformen der Arbeit

(5) Beschäftigte, die ständig Wechselschichtarbeit leisten, erhalten eine Wechselschichtzulage von 105,00 Euro monatlich. Beschäftigte, die nicht ständig Wechselschichtarbeit leisten, erhalten eine Wechselschichtzulage von 0,63 Euro pro Stunde.

§ 24

Berechnung und Auszahlung des Entgelts

(2) Soweit tarifvertraglich nicht ausdrücklich etwas anderes geregelt ist, erhalten Teilzeitbeschäftigte das Tabellenentgelt (§ 15) und alle sonstigen Entgeltbestandteile in dem Umfang, der dem Anteil ihrer individuell vereinbarten durchschnittlichen Arbeitszeit an der regelmäßigen Arbeitszeit vergleichbarer Vollzeitbeschäftigter entspricht.

§ 37

Ausschlussfrist

(1) Ansprüche aus dem Arbeitsverhältnis verfallen, wenn sie nicht innerhalb einer Ausschlussfrist von sechs Monaten nach Fälligkeit von der/dem Beschäftigten oder vom Arbeitgeber schriftlich geltend gemacht werden. Für denselben Sachverhalt reicht die einmalige Geltendmachung des Anspruchs auch für später fällige Leistungen aus.

(2) Absatz 1 gilt nicht für Ansprüche aus einem Sozialplan.”

§ 48 Abs. 2 TVöD – Besonderer Teil Krankenhäuser – (BT-K) –...

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