Entscheidungsstichwort (Thema)

Wechselschichtarbeit. Zulagenpauschale. Teilzeitbeschäftigung. anteilige Kürzung. Diskriminierungsverbot. Wechselschichtzulage für Teilzeitkräfte nach dem TVöD

 

Leitsatz (amtlich)

1. Teilzeitbeschäftigte, deren Arbeitsverhältnis sich nach dem TVöD richtet und die ständig Wechselschichtarbeit leisten, haben Anspruch auf die volle Zulagenpauschale nach § 8 Abs. 5 S. 1 TVöD. Eine dem Umfang der Teilzeitbeschäftigung entsprechende Kürzung der Zulagenpauschale führt zu einer nach § 4 Abs. 1 TzBfG verbotenen Ungleichbehandlung von Teilzeitbeschäftigten gegenüber Vollzeitbeschäftigten gerade wegen der Teilzeitbeschäftigung.

2. Anspruchsvoraussetzung für die volle Zulagenpauschale ist allein, dass der Beschäftigte „ständig Wechselschichtarbeit” leistet. Sachliche Gründe, die eine anteilige Kürzung der Zulagenpauschale bei Teilzeitarbeit nach § 4 Abs. 1 TzBfG rechtfertigten, lassen sich der Tarifnorm selbst nicht entnehmen. Insbesondere stellt § 8 Abs. 5 S. 1 TVöD nicht auf mögliche Belastungsunterschiede zwischen Vollzeit- und Teilzeitbeschäftigten, die sich aus der ständigen Schichtarbeit ergeben, ab.

 

Normenkette

TVöD § 8 Abs. 5, § 24 Abs. 2, § 7 Abs. 1; TVöD-BT Krankenhäuser § 48 Abs. 2; TzBfG § 4 Abs. 1; BAT § 33a Abs. 1, § 15 Abs. 8

 

Verfahrensgang

ArbG Elmshorn (Urteil vom 16.11.2006; Aktenzeichen 2 Ca 1279 c/06)

 

Tenor

1. Auf die Berufung der Klägerin wird das Urteil des Arbeitsgerichts Elmshorn vom 16.11.2006, Az.: 2 Ca 1279 c/06, abgeändert und die Beklagte verurteilt, an die Klägerin EUR 151,35 brutto zuzüglich Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz der Europäischen Zentralbank ab dem 20.07.2006 zu zahlen.

2. Die Kosten des Rechtsstreits erster und zweiter Instanz trägt die Beklagte.

3. Die Revision wird zugelassen.

 

Tatbestand

Die Parteien streiten darum, ob der teilzeitbeschäftigten Klägerin die Wechselschichtzulage nach § 8 Abs. 6 TVöD in ungekürzter Höhe zusteht.

Die 49-jährige Klägerin ist seit dem 01.10.1978 bei der Beklagten bzw. deren Rechtsvorgängerin als Krankenschwester beschäftigt. Kraft beiderseitiger Tarifbindung und kraft arbeitsvertraglicher Inbezugnahme finden auf das Arbeitsverhältnis die Bestimmungen des Bundesangestelltentarifvertrages (BAT) bzw. die an dessen Stelle tretenden Tarifverträge Anwendung. Somit unterliegt das Arbeitsverhältnis den seit dem 01.10.2005 in Kraft getretenen Bestimmungen des Tarifvertrages für den öffentlichen Dienst (TVöD-AT). Die Klägerin hat derzeit eine vertragliche Wochenarbeitszeit von 20 Stunden und arbeitet nach einem Dienstplan in Wechselschicht. Seit Februar 2006 zahlt die Beklagte an die Klägerin eine entsprechend dem Verhältnis ihrer Teilzeitbeschäftigung zu einer Vollzeitbeschäftigung gekürzte monatliche Wechselschichtzulage in Höhe von EUR 54,55 brutto (vgl. April-Abrechung 2006, Bel. 9 d. GA.).

Soweit hier von Belang enthält der TVöD-AT folgende Regelungen zur Zahlung einer Wechselschichtzulage:

§ 8 TVöD

(5) Beschäftigte, die ständig Wechselschichtarbeit leisten, erhalten eine Wechselschichtzulage von 105 Euro monatlich. Beschäftigte, die nicht ständig Wechselschichtarbeit leisten, erhalten eine Wechselschichtzulage von 0,63 Euro pro Stunde.

§ 7 TVöD

(1) Wechselschichtarbeit ist die Arbeit nach einem Schichtplan, der einen regelmäßigen Wechsel der täglichen Arbeitszeit in Wechselschichten vorsieht, bei denen Beschäftigte durchschnittlich längstens nach Ablauf eines Monats erneut zur Nachtschicht herangezogen werden. Wechselschichten sind wechselnde Arbeitsschichten, in denen ununterbrochen bei Tag und Nacht, werktags, sonntags und feiertags gearbeitet wird. Nachtschichten sind Arbeitsschichten, die mindestens zwei Stunden Nachtarbeit umfassen.

§ 48 TVöD-BT-K (Krankenhäuser)

(2) Abweichend von § 7 Abs. 1 Satz 1 ist Wechselschichtarbeit die Arbeit nach einem Schichtplan/Dienstplan, der einen regelmäßigen Wechsel der täglichen Arbeitszeit in Wechselschichten vorsieht, bei denen die/der Beschäftigte längstens nach Ablauf eines Monats erneut zu mindestens zwei Nachschichten herangezogen wird.

§ 24 TVöD

(2) Soweit tarifvertraglich nicht ausdrücklich etwas anderes geregelt ist, erhalten Teilzeitbeschäftigte das Tabellenentgelt (§ 15) und alle sonstigen Entgeltbestandteile in dem Umfang, der dem Anteil ihrer individuell vereinbarten durchschnittlichen Arbeitszeit an der regelmäßigen Arbeitszeit vergleichbarer Vollzeitbeschäftigter entspricht.”

Der durch den TVöD abgelöste BAT enthielt für die Zahlung einer Wechselschichtzulage folgende Regelungen:

§ 33 a BAT

(1) Der Angestellte, der ständig nach einem Schichtplan (Dienstplan) eingesetzt ist, der einen regelmäßigen Wechsel der täglichen Arbeitszeit in Wechselschichten (§ 15 Abs. 8 Unterabschnitt 6 Satz 2 BAT) vorsieht, und der dabei in je fünf Wochen durchschnittlich mindestens 40 Arbeitsstunden in den dienstplanmäßigen oder betriebsüblichen Nachtschichten leistet, erhält eine Wechselschichtzulage von 102,26 EUR monatlich.

§ 15 BAT

(8) … Nachtarbeit ist die Arbeit zwischen 2...

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