Entscheidungsstichwort (Thema)

Beihilfe für Teilzeitbeschäftigte

 

Leitsatz (amtlich)

1. Soweit nach § 39 TV Ang Bundespost in Verbindung mit den für die Beamten der Deutschen Bundespost geltenden Beihilfevorschriften Teilzeitbeschäftigte, deren regelmäßige wöchentliche Arbeitszeit durchschnittlich weniger als die Hälfte der regelmäßigen wöchentlichen Arbeitszeit eines Vollzeitbeschäftigten beträgt, von Beihilfeleistungen ausgeschlossen sind, verstößt dies gegen Art. 1 § 2 Abs. 1 BeschFG 1985.

2. Aus dem Zweck der Beihilfeleistungen, wie er sich aus den tariflich in Bezug genommenen Beihilfevorschriften ergibt, folgt, daß diesen Teilzeitbeschäftigten Beihilfe nicht nur anteilig im Verhältnis der vereinbarten Arbeitszeit zur regelmäßigen Arbeitszeit vollbeschäftigter Angestellter zu gewähren ist, sondern in gleicher Höhe wie diesen.

3. Es bleibt unentschieden, ob das auch für geringfügig Beschäftigte i.S.v. § 8 SGB IV gilt.

 

Leitsatz (redaktionell)

Fortsetzung und Weiterentwicklung der Rechtsprechung aus dem Urteil vom 17. Juni 1993 – 6 AZR 620/92 – BAGE 73, 262 = AP Nr. 32 zu § 2 BeschFG 1985.

 

Normenkette

BeschFG 1985 Art. 1 § 1 Abs. 2; BGB § 134

 

Verfahrensgang

LAG Rheinland-Pfalz (Urteil vom 12.12.1995; Aktenzeichen 6 Sa 891/95)

ArbG Koblenz (Urteil vom 03.07.1995; Aktenzeichen 1 Ca 948/95)

 

Tenor

1. Auf die Revision der Klägerin wird das Urteil des Landesarbeitsgerichts Rheinland-Pfalz vom 12. Dezember 1995 – 6 Sa 891/95 – aufgehoben.

2. Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Koblenz vom 3. Juli 1995 – 1 Ca 948/95 – wird mit der Maßgabe zurückgewiesen, daß die Beklagte verurteilt wird, an die Klägerin 274,73 DM zu zahlen.

3. Die Kosten der Revision trägt die Beklagte. Von den übrigen Kosten des Rechtsstreits trägt die Klägerin 9/10 und die Beklagte 1/10.

Von Rechts wegen!

 

Tatbestand

Die Klägerin verlangt von der Beklagten Beihilfe für Aufwendungen, die ihr aus Anlaß zahnärztlicher Behandlung entstanden sind.

Die Klägerin ist bei der Beklagten als Angestellte mit einer arbeitsvertraglich vereinbarten Arbeitszeit von 18 Stunden pro Woche beschäftigt. Die regelmäßige wöchentliche Arbeitszeit vollzeitbeschäftigter Angestellter beträgt 38,5 Stunden. Auf das Arbeitsverhältnis der Parteien findet aufgrund beiderseitiger Tarifgebundenheit der Tarifvertrag für die Angestellten der Deutschen Bundespost (TV Ang) Anwendung.

Nach § 39 Abs. 1 TV Ang werden für die Gewährung von Beihilfen in Krankheits-, Geburts- und Todesfällen die für die Beamten der Deutschen Bundespost jeweils geltenden Beihilfevorschriften (BhV) sinngemäß angewendet, soweit tariflich nichts anderes bestimmt ist. Nach § 2 Abs. 4 Nr. 2b BhV besteht keine Beihilfeberechtigung, wenn die regelmäßige wöchentliche Arbeitszeit durchschnittlich weniger als die Hälfte der regelmäßigen wöchentlichen Arbeitszeit eines Vollbeschäftigten beträgt.

Die Klägerin hat zu den von der gesetzlichen Krankenversicherung nicht erstatteten beihilfefähigen Aufwendungen einer Zahnbehandlung eine Beihilfe in Höhe von 515,11 DM verlangt. Die Beklagte hat die Gewährung von Beihilfe im Hinblick auf die Regelung in § 39 Abs. 1 TV Ang i.V.m. § 2 Abs. 4 Nr. 2b BhV zunächst abgelehnt, sich im Laufe des Rechtsstreits durch Teilvergleich aber verpflichtet, einen Betrag in Höhe von 240,38 DM zu zahlen. Dieser entspricht dem Verhältnis, in dem die Arbeitszeit der Klägerin zur regelmäßigen wöchentlichen Arbeitszeit einer entsprechenden vollzeitbeschäftigten Angestellten steht.

Die Klägerin hat die Auffassung vertreten, ihr stehe ein Anspruch auf Gewährung des vollen Beihilfebetrages zu. Durch die nur anteilige Gewährung werde sie als Teilzeitbeschäftigte gegenüber Vollzeitbeschäftigten ohne sachlichen Grund unterschiedlich behandelt.

Die Klägerin hat zuletzt beantragt,

die Beklagte zu verurteilen, an sie 274,73 DM zu zahlen.

Die Beklagte hat beantragt, die Klage abzuweisen.

Die Beklagte hat die Auffassung vertreten, der Klägerin stehe ein höherer als der ihrer Arbeitszeit entsprechende Betrag als Beihilfe nicht zu.

Das Arbeitsgericht hat der Klage stattgegeben. Das Landesarbeitsgericht hat sie abgewiesen. Mit der Revision verfolgt die Klägerin ihr Klagebegehren weiter. Die Beklagte beantragt, die Revision zurückzuweisen.

 

Entscheidungsgründe

Die Revision ist begründet. Sie führt zur Aufhebung des berufungsgerichtlichen Urteils und zur Wiederherstellung des der Klage in Höhe des noch streitigen Betrages von 274,73 DM stattgebenden erstinstanzlichen Urteils. Der Klägerin steht ein Anspruch auf Gewährung von Beihilfe entsprechend den für Vollzeitbeschäftigte und mindestens hälftig Teilzeitbeschäftigte geltenden Beihilfevorschriften zu. Soweit sie als Teilzeitbeschäftigte durch § 39 Abs. 1 TV Ang i.V.m. § 2 Abs. 4 Nr. 2b BhV von der Beihilfegewährung ausgeschlossen wird, verstößt diese Regelung gegen höherrangiges Recht.

I. Das Landesarbeitsgericht hat angenommen, der Ausschluß Teilzeitbeschäftigter, deren Arbeitszeit weniger als die Hälfte der regelmäßigen Arbeitszeit eines Vollzeitbeschäftigten betrage, verstoße gegen das Benachteiligungsverbot nach Art. 1 § 2 Abs. 1 BeschFG 1985. Daraus folge aber nicht, daß der Klägerin Beihilfe in einem höheren als dem ihrer Arbeitszeit entsprechenden Umfange zustehe. Beihilfeleistungen seien Sozialleistungen, die letztlich Bestandteile der beiderseitigen Leistungspflichten im Arbeitsverhältnis darstellten. Deshalb sei es gerechtfertigt, bei der Gewährung von Beihilfe nach dem Umfang der Arbeitszeit zu differenzieren. Dies entspreche auch der Regelung in § 40 Unterabs. 2 BAT.

II. Diesen Ausführungen des Landesarbeitsgerichts kann im Ergebnis nicht gefolgt werden. Die Klägerin hat Anspruch auf Beihilfeleistungen nach § 39 Abs. 1 TV Ang i.V.m. den Beihilfevorschriften, die für Vollzeitbeschäftigte gelten.

1. Aus der tariflichen Bestimmung des § 39 Abs. 1 TV Ang, die in zulässiger Weise für die Gewährung von Beihilfen in Krankheits-, Geburts- und Todesfällen auf die für die Beamten der Deutschen Bundespost jeweils geltenden Beihilfevorschriften verweist (vgl. BAG Urteil vom 4. August 1988 – 6 ÄZR 10/86 – BAGE 59, 188, 193 = AP Nr. 3 zu § 40 BAT, zu II 1 der Gründe), läßt sich der Anspruch der Klägerin allerdings nicht herleiten. Nach § 2 Abs. 4 Nr. 2 b BhV besteht keine Beihilfeberechtigung, wenn die regelmäßige wöchentliche Arbeitszeit durchschnittlich weniger als die Hälfte der regelmäßigen wöchentlichen Arbeitszeit eines Vollbeschäftigten beträgt. Diese Voraussetzung ist bei der Klägerin gegeben. Ihre arbeitsvertragliche Arbeitszeit beträgt 18 Stunden pro Woche und damit weniger als die Hälfte der regelmäßigen wöchentlichen Arbeitszeit eines Vollbeschäftigten, die 38,5 Stunden beträgt.

2. Die tarifliche Bestimmung des § 39 Abs. 1 TV Ang i.V.m. § 2 Abs. 4 Nr. 2 b BhV verstößt jedoch gegen das Benachteiligungsverbot nach Art. 1 § 2 Abs. 1 BeschFG 1985, soweit nach ihr Teilzeitbeschäftigte mit weniger als der Hälfte der regelmäßigen wöchentlichen Arbeitszeit eines Vollzeitbeschäftigten von der Gewährung von Beihilfe ausgeschlossen werden.

a) Gem. Art. 1 § 2 Abs. 1 BeschFG 1985 darf der Arbeitgeber einen teilzeitbeschäftigten Arbeitnehmer nicht wegen der Teilzeitarbeit gegenüber vollzeitbeschäftigten Arbeitnehmern unterschiedlich behandeln, es sei denn, daß sachliche Gründe dies rechtfertigen.

b) Mit dieser gesetzlichen Vorschrift ist die Regelung in § 39 Abs. 1 TV Ang i.V.m. § 2 Abs. 4 Nr. 2b BhV nicht zu vereinbaren.

aa) Durch den Ausschluß von den Beihilfeleistungen wird die Klägerin, deren vereinbarte Arbeitszeit nicht mindestens die Hälfte der regelmäßigen wöchentlichen Arbeitszeit eines Vollzeitbeschäftigten beträgt, gegenüber vollzeitbeschäftigten Angestellten unterschiedlich behandelt. Dies folgt daraus, daß diese die volle Beihilfe erhalten, während die Klägerin nach der tariflichen Regelung keine Beihilfe erhält. Diese Ungleichbehandlung erfolgt, wie sich aus dem Wortlaut von § 2 Abs. 4 Nr. 2 b BhV ergibt, wegen der Teilzeitarbeit.

bb) Sachliche Gründe, die die unterschiedliche Behandlung der unterhälftig teilzeitbeschäftigten Angestellten gegenüber den Vollzeitbeschäftigten rechtfertigen, bestehen nicht.

Nach der Rechtsprechung des Senats (Urteil vom 17. Juni 1992 – 6 AZR 620/92 – BAGE 73, 262 = AP Nr. 32 zu § 2 BeschFG 1985) sind das unterschiedliche Arbeitspensum und eine durch eine tarifliche Verweisung bezweckte Gleichstellung der Angestellten mit Beamten keine ausreichenden sachlichen Gründe für eine unterschiedliche Behandlung. Der Leistungsausschluß ist auch nicht deshalb wirksam, weil die unterschiedliche Behandlung tariflich geregelt ist, wie der Senat unter Berufung auf seine ständige Rechtsprechung im einzelnen im vorgenannten Urteil ausgeführt hat (vgl. auch BAG Urteil vom 15. Mai 1997 – 6 AZR 40/96 – zur Veröffentlichung bestimmt).

c) Der Verstoß gegen Art. 1 § 2 Abs. 1 BeschFG 1985 führt nach § 134 BGB zur Nichtigkeit der diskriminierenden Regelung.

3. Ob dies zur Folge hat, daß den diskriminierten Teilzeitbeschäftigten ein Anspruch auf volle oder nur anteilige Beihilfe erwächst, hatte der Senat im Urteil vom 17. Juni 1993 (aaO) nicht zu entscheiden. Im Hinblick auf den beschränkten Streitgegenstand war dort nur ein Anspruch auf anteilige Beihilfe zuzusprechen.

Dieser Entscheidung des Senats hat die Beklagte dadurch Rechnung getragen, daß sie sich im Laufe des Rechtsstreits durch Teilvergleich verpflichtet hat, der Klägerin einen ihrer Arbeitszeit entsprechenden Anteil an Beihilfeleistungen zu gewähren. Der Klägerin steht jedoch darüber hinaus ein Anspruch auf volle Beihilfe zu, wie sie nach der tariflichen Bestimmung des § 39 Abs. 1 TV Ang i.V.m. den Beihilfevorschriften Vollzeitbeschäftigten gewährt wird. Dies folgt aus dem Zweck der Beihilfeleistungen, wie ihn die Tarifvertragsparteien in Ausübung ihrer autonomen Regelungsmacht (Art. 9 Abs. 3 GG) unter Bezugnahme auf die beamtenrechtlichen Beihilfevorschriften im TV Ang festgelegt haben.

a) Werden Teilzeitbeschäftigte von Leistungen ausgeschlossen, die Vollzeitbeschäftigten gewährt werden, so ist der Leistungszweck nicht nur dafür maßgebend, ob der Ausschluß gerechtfertigt ist (vgl. BAG Urteil vom 27. Februar 1996 – 3 AZR 886/94 – AP Nr. 28 zu § 1 BetrAVG Gleichbehandlung, auch zur Veröffentlichung in der Amtlichen Sammlung bestimmt; Urteil vom 25. Juli 1996 – 6 AZR 138/94 – AP Nr. 6 zu § 35 BAT, auch zur Veröffentlichung in der Amtlichen Sammlung bestimmt), sondern auch dafür, ob den Teilzeitbeschäftigten ein Anspruch auf die volle Leistung (vgl. BAG Urteil vom 22. Mai 1996 – 10 AZR 618/95 – AP Nr. 1 zu § 39 BAT; Schüren, Anm. zu BAG AP Nr. 32 zu § 2 BeschFG 1985) oder nur ein ihrer Arbeitszeit entsprechender Anteil zusteht (vgl. BAG Urteil vom 11. Dezember 1996 – 10 AZR 359/96 – AP Nr. 19 zu §§ 22, 23 BAT Zulagen). Dabei ist der Zweck der Leistung aus den jeweiligen Anspruchsvoraussetzungen, Ausschließungs- und Kürzungsregelungen zu ermitteln (vgl. BAG Urteil vom 24. März 1993 – 10 AZR 160/92 – AP Nr. 152 zu § 611 BGB Gratifikation).

b) Der sich aus § 39 Abs. 1 TV Ang i.V.m. den Beihilfevorschriften ergebende Zweck der Beihilfeleistungen zwingt dazu, auch unterhälftig Teilzeitbeschäftigten bei Meidung ihrer Diskriminierung einen Anspruch auf volle Beihilfe zu gewähren.

Beihilfen werden aus bestimmten Anlässen, wie Krankheits-, Pflege-, Geburts- und Todesfällen zu im einzelnen geregelten beihilfefähigen Aufwendungen der beihilfeberechtigten Personen und ihrer berücksichtigungsfähigen Angehörigen oder als Pauschale gewährt. Dabei bemißt sich die Beihilfe nach einem Vomhundertsatz der beihilfefähigen Aufwendungen. Daraus folgt, daß die tariflich in Bezug genommenen Beihilfevorschriften allein an einen pauschalierten Bedarf des Beihilfeberechtigten anknüpfen. Dieser Bedarf ist unabhängig von der Betriebszugehörigkeit, der Höhe der Vergütung und damit auch unabhängig von der Dauer der Arbeitszeit Maßstab für den Beihilfeanspruch. So kommt es nach § 2 Abs. 2 Satz 1 BhV für die Beihilfeberechtigung allein darauf an, ob ein Vergütungsanspruch besteht, ohne daß dessen Höhe auf den Beihilfeanspruch Einfluß hat. Die Beihilfeberechtigung besteht nach § 2 Abs. 2 Satz 2 BhV selbst dann, wenn die Vergütung wegen Ruhens- oder Anrechnungsvorschriften nicht gezahlt wird. Darüber hinaus wird Beihilfe nach § 39 Abs. 2 TV Ang auch in Fällen gewährt, in denen ein tariflicher Vergütungsanspruch nicht besteht.

Aus dieser Regelung folgt, daß der Zweck der Beihilfeleistungen ihre Kürzung im Hinblick auf eine die regelmäßige tarifliche wöchentliche Arbeitszeit unterschreitende arbeitsvertraglich vereinbarte Arbeitszeit nicht rechtfertigt und deshalb auch unterhälftig Teilzeitbeschäftigten Beihilfe wie Vollzeitbeschäftigten und mindestens hälftig Teilzeitbeschäftigten zu gewähren ist. Andernfalls würden die unterhälftig Teilzeitbeschäftigten, obwohl bei ihnen der gleiche nach dem Inhalt der Tarifregelung abzudeckende Beihilfebedarf vorliegt, allein wegen der Teilzeitarbeit unterschiedlich behandelt.

c) Die tarifliche Regelung in § 39 Abs. 1 TV Ang i.V.m. den Beihilfevorschriften unterscheidet sich damit in ihrem Wortlaut von der seit dem 1. September 1994 geltenden Beihilferegelung in § 40 Unterabs. 2 BAT, die für die Höhe der Beihilfe nicht vollbeschäftigter Angestellter auf die Dauer der regelmäßigen wöchentlichen Arbeitszeit abstellt. Die Regelung im BAT kann schon deshalb, entgegen der Auffassung des Landesarbeitsgerichts, zur Auslegung der tariflichen Bestimmungen des TV Ang nicht herangezogen werden. Zu ihrem Inhalt brauchte der Senat daher nicht Stellung zu nehmen.

d) Ob der Ausschluß von Teilzeitbeschäftigten mit weniger als der Hälfte der regelmäßigen wöchentlichen Arbeitszeit eines Vollzeitbeschäftigten in Fällen gerechtfertigt ist, in denen eine geringfügige Beschäftigung i.S.v. § 8 SGB IV vorliegt, war nicht zu entscheiden.

III. Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 92, 97 Abs. 1 ZPO.

 

Unterschriften

Dr. Peifer, Dr. Freitag, Dr. Armbrüster, Hinsch, P. Stahlheber

 

Fundstellen

Haufe-Index 440905

BAGE, 326

BB 1998, 590

DB 1998, 730

FA 1998, 66

NZA 1998, 151

RdA 1998, 126

AP, 0

RiA 1998, 284

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