1 Kennzeichen sonstiger Bezüge

1.1 Besondere Zuwendung

Sonstige Bezüge sind Bezüge, die nicht als laufender Arbeitslohn gezahlt werden. Zu den sonstigen Bezügen gehören insbesondere einmalige Arbeitslohnzahlungen, die neben dem laufenden Arbeitslohn gezahlt werden, z. B.

Zu beachten ist, dass auch in den oben genannten Fällen nur dann von einem sonstigen Bezug auszugehen ist, wenn keine regelmäßige fortlaufende Zahlung besteht.

 
Achtung

Monatlich gezahltes Weihnachtsgeld ist kein sonstiger Bezug

Erhalten Arbeitnehmer nach dem Arbeitsvertrag z. B. Weihnachtsgeld, Urlaubsgeld oder Tantiemen monatlich und nicht als zusätzliche Jahresvergütung, sind diese zusammen mit den übrigen regelmäßig zu beanspruchenden Lohnbestandteilen als laufender Arbeitslohn zu versteuern.

[1] BFH, Urteil v. 28.4.2020, VI R 44/17, BStBl 2021 II S. 392, bei Gesellschafter-Geschäftsführern von Kapitalgesellschaften.

1.2 Abgrenzung durch Lohnzahlungszeitraum

Die Definition des laufenden Arbeitslohns ist vor dem Hintergrund der Steuerberechnungsmethode zu sehen, die auf den jeweiligen Lohnzahlungszeitraum abstellt.

Laufender Arbeitslohn ist deshalb der Lohn, der nach den arbeitsrechtlichen Vereinbarungen, dem Tarifvertrag, der Betriebsvereinbarung oder dem Einzelarbeitsvertrag für einen bestimmten Lohnzahlungszeitraum gewährt wird.

Sonstige Bezüge werden dagegen nicht für einen bestimmten Lohnzahlungszeitraum gezahlt, sondern für längere Abschnitte, weshalb das Gesetz hier die jahresbezogene progressionsmindernde Besteuerung vorsieht.[1]

1.3 Nach- oder Vorauszahlungen von Arbeitslohn

Nachzahlungen oder Vorauszahlungen von Arbeitslohn gehören zu den sonstigen Bezügen, wenn sich der Gesamtbetrag oder ein Teilbetrag der Nachzahlung oder Vorauszahlung auf Lohnzahlungszeiträume bezieht, die in einem anderen Jahr als dem der Zahlung enden.

Bezieht sich dagegen der Gesamtbetrag ausschließlich auf Lohnzahlungszeiträume, die im Kalenderjahr der Zahlung enden, handelt es sich um laufenden Arbeitslohn. Die Nachzahlung oder Vorauszahlung ist deshalb für die Berechnung der Lohnsteuer auf die Lohnzahlungszeiträume innerhalb des Jahres zu verteilen, für die sie geleistet wird.

 
Wichtig

Vereinfachungsregelung

Aus Vereinfachungsgründen können auch Lohnnachzahlungen und Lohnvorauszahlungen, die ausschließlich das laufende Kalenderjahr betreffen, als sonstige Bezüge behandelt werden. Voraussetzung ist, dass der Arbeitnehmer nicht die Besteuerung als laufenden Arbeitslohn verlangt.

Eine Pauschalierung der Lohnsteuer mit dem betrieblichen Durchschnittssteuersatz ist jedoch nicht zulässig.[1]

2 Zuflussprinzip bei sonstigen Bezügen

Der Arbeitgeber hat die Lohnsteuer von sonstigen Bezügen nach den Verhältnissen im Zeitpunkt des Zuflusses zu berechnen. Anders als beim laufenden Arbeitslohn, der auf die wirtschaftliche Zugehörigkeit der Lohnzahlung abstellt, wird durch diesen Grundsatz auch die zeitliche Zuordnung von Einmalzahlungen festgelegt. Ein sonstiger Bezug ist dem Arbeitslohn desjenigen Kalenderjahres zuzurechnen, in dem er dem Arbeitnehmer zufließt[1], unabhängig von seiner wirtschaftlichen Zugehörigkeit. Häufig wird die unterschiedliche Zuordnung des laufenden Gehalts und der Einmalzahlungen übersehen und der gesamte Dezemberlohn dem alten Jahr zugerechnet.

 
Praxis-Beispiel

Tantiemezahlung für abgelaufenes Kalenderjahr

Der Geschäftsführer einer GmbH erhält mit dem Dezembergehalt, das Anfang Januar ausbezahlt wird, eine Tantiemezahlung für das abgelaufene Kalenderjahr.

Ergebnis: Die Tantieme und die hierauf entfallenden Steuerabzugsbeträge müssen – im Unterschied zu den laufenden Dezemberbezügen – dem neuen Kalenderjahr zugerechnet werden. Sie dürfen weder im Lohnkonto noch in der Lohnsteuerbescheinigung des alten Jahres ausgewiesen werden.

Unabhängig von der unterschiedlichen Zurechnung und dem unterschiedlichen Berechnungsverfahren muss die Lohnsteuer für den gesamten (laufenden und sonstigen) Dezemberlohn im Zeitpunkt seiner Zahlung einbehalten und mit der am 10.2. abzugebenden Januar-Anmeldung an das Finanzamt abgeführt werden.

Eine Besonderheit gilt für die lohnsteuerliche Erfassung von Tantiemen bei beherrschenden Gesellschafter-Geschäftsführern von Kapitalgesellschaften. Als Zufluss gilt der Zeitpunkt der Fälligkeit und nicht die spätere Zahlung durch den Arbeitgeber (= Zuflussfiktion).[2]

[2]

Weitere Ausführungen zu den Besonderheiten der Zuflussfiktion von Tantiemen bei Gesellschafter-Geschäftsführern von Kapitalgesellschaften s. Sonstige Bezüge im Lohnsteuerrecht,

BFH, Urteil v. 28.4.2020, VI R 44/17, BStBl 2021 II S. 392; BFH, Beschluss v. 20.12.2011, V...

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