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Dreizehntes Gehalt

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Zusammenfassung

 
Begriff

Das 13. Gehalt ist eine Sonderzahlung und wird in Höhe eines Monatsarbeitsgehalts ausgezahlt.

 
Gesetze, Vorschriften und Rechtsprechung

Arbeitsrecht: Gesetzlich normiert ist das 13. Gehalt nicht. Rechtsprechung: Anspruch auf anteilige Auszahlung bei Ausscheiden im laufenden Jahr (BAG, Urteil v. 7.9.1989, 6 AZR 637/88); Unzulässigkeit von Stichtagsregelungen im Arbeitsvertrag (BAG, Urteil v. 13.11.2013, 10 AZR 848/12). Zulässigkeit von Stichtagsregelungen in Tarifverträgen (BAG, Urteil v. 27.6.2018, 10 AZR 290/17). Zeitanteiliger Anspruchserwerb (BAG, Urteil v. 19.1.2011, 3 AZR 6/09, Rz. 26).

Lohnsteuer: Der Lohnsteuerabzug für das 13. Gehalt ergibt sich aus § 39b Abs. 3 EStG. Die Anforderungen zur möglichen Umwandlung in steuerfreie Kindergartenzuschüsse regelt § 8 Abs. 4 EStG. Diese Anforderungen sind auch auf andere Steuervergünstigungen anzuwenden, die daran geknüpft sind, dass der Arbeitgeber diese Leistungen zusätzlich zum ohnehin geschuldeten Arbeitslohn erbringt.

Sozialversicherung: § 22 Abs. 1 Satz 2 SGB IV regelt die Zuordnung von Einmalzahlungen zu einem bestimmten Entgeltabrechnungszeitraum. Die beitragsrechtlichen Bestimmungen für einmalig gezahltes Arbeitsentgelt enthält für alle Sozialversicherungszweige § 23a SGB IV.

 
Kurzübersicht
 
Entgelt LSt SV

13. Monatsgehalt (Arbeitslohn)

*Aber: Regelungen zur Märzklausel und zu Einmalzahlungen.
pflichtig pflichtig*

Arbeitsrecht

1 Anspruchsgrundlage

Ein gesetzlicher Anspruch auf Auszahlung eines 13. Monatsgehalts besteht nicht. Ein Anspruch muss durch Tarifvertrag, Betriebsvereinbarung oder Einzelvertrag begründet werden.

Anspruchsgrundlage kann auch der allgemeine arbeitsrechtliche Gleichbehandlungsgrundsatz sein. Der Arbeitgeber darf nicht willkürlich, d. h. ohne sachlichen Grund, einzelne Arbeitnehmer oder Arbeitnehmergruppen schlechter behandeln.

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