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Sonstige Bezüge im Lohnsteuerrecht

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Zusammenfassung

 
Überblick

Zum steuerpflichtigen Arbeitslohn zählen neben den laufenden Zuwendungen auch solche, die nicht regelmäßig zufließen, etwa einmalige Zahlungen wie Urlaubsgeld, Weihnachtsgeld, Abfindungen oder Tantiemen.

Zur Abgrenzung gegenüber dem laufenden Arbeitslohn wird hierfür die Bezeichnung "sonstige Bezüge" verwendet. Die Unterscheidung ist wichtig, weil die Lohnsteuerberechnung für sonstige Bezüge nach der Jahrestabelle zu ermitteln ist. Die ermäßigte Besteuerung nach der sog. Fünftelregelung für steuerbegünstigte Entschädigungen oder Vergütungen für eine mehrjährige Tätigkeit sieht das Gesetz nur noch für die persönliche Einkommensteuer vor, die der Arbeitnehmer durch Abgabe einer Steuererklärung beantragen kann.

 
Gesetze, Vorschriften und Rechtsprechung

Lohnsteuer: Die Vorschriften zur Feststellung eines sonstigen Bezugs und für die besondere Berechnung der Lohnsteuer enthält § 39b Abs. 3 EStG. Ergänzend zum Gesetzestext enthalten die Lohnsteuer-Richtlinien Grundsätze und Kriterien zur Bestimmung des laufenden Arbeitslohns und der sonstigen Bezüge in R 39b.2 LStR sowie Regeln zum Lohnsteuereinbehalt in R 39b.5-39b.6 LStR; Ergänzungen enthalten die jeweiligen Hinweise H 39b.5-39b.6 LStH.

Lohnsteuer

1 Abgrenzung zum laufenden Arbeitslohn

Die Unterscheidung ist für die zutreffende Ermittlung der Lohnsteuer unverzichtbar. Während der Steuerabzug vom laufenden Arbeitslohn an den jeweiligen Lohnzahlungszeitraum geknüpft ist, berechnet sich die Steuer von sonstigen Bezügen unter Anwendung der Lohnsteuerjahrestabelle, um die Steuerprogression und damit die Steuerbelastung zu vermindern.

1.1 Kennzeichen für laufenden Arbeitslohn

Welche Abgrenzungskriterien entscheidend sind, ergibt sich aus den Lohnsteuer-Richtlinien.[1]

Folgende Bezüge werden dem laufenden Arbeitslohn zugerechnet:

  • Monatsgehälter, Wochen- und Tageslöhne,
  • Mehrarbeitsvergütungen, einschließlich etwaiger Zu...

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