Rz. 40

Aufgrund des Gesetzes zur Stärkung der hochschulischen Pflegeausbildung, zu Erleichterungen bei der Anerkennung ausländischer Abschlüsse in der Pflege und zur Änderung weiterer Vorschriften (Pflegestudiumstärkungsgesetz – PflStudStG) fuhr der Gesetzgeber die Höchstanspruchsdauer für das Kinderkrankengeld für die Jahre 2024 und 2025 auf jeweils

  • 15 Arbeitstage je erkranktem Kind je versichertem Elternteil bzw.
  • 30 Arbeitstage je erkranktem Kind bei einem alleinerziehenden Elternteil

zurück (Abs. 2a). Erkranken mehrere Kinder, ist der Anspruch für die erkrankten Kinder insgesamt auf 35 Arbeitstage, bei Alleinerziehenden auf 70 Arbeitstage beschränkt (vgl. Abs. 2a). Berücksichtigt werden nur krankheitsbedingte (Rz. 14 f.) und keine pandemiebedingten Gründe (vgl. Rz. 36) in der Person des Kindes, das das Fernbleiben von der Arbeit erfordert.

Im Übrigen gelten die Ausführungen unter

  • Rz. 23 bis 26 (Beginn des Anspruchs und Anrechnung von Arbeitstagen),
  • Rz. 29 (Erkrankung eines Kindes über die Jahreswende),
  • Rz. 30 (gleichzeitige Erkrankung mehrerer Kinder),
  • Rz. 31 (keine durchgängige Betreuung durch einen Elternteil möglich),
  • Rz. 32 (Kind vollendet sein 12. Lebensjahr während des laufenden Bezuges von Kinderkrankengeld),
  • Rz. 33 (Anrechnung von Bezugszeiten bei anderen Krankenkassen) und
  • Rz. 34 (Definition "alleinerziehend")

entsprechend.

In diesem Zusammenhang ist zu erwähnen, dass der versicherte Elternteil ab dem Jahr 2024 Kinderkrankengeld auch dann beanspruchen kann, wenn er während einer zulasten der Krankenkasse durchgeführten stationären Behandlung des Kindes mit aufgenommen wird (Abs. 1a) oder (bereits ab 2002) der Elternteil wegen eines schwersterkrankten Kindes mit nur noch kurzer Lebenserwartung beaufsichtigt, betreut oder pflegt (Abs. 4). Einzelheiten ergeben sich aus den Ausführungen zu Rz. 80 ff. und 90 ff.

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